Umsatzsteuer bei der Vermietung: Formelle Voraussetzungen für den Umsatzsteuer-Vorteil

Umsatzsteuer bei der Vermietung: Wenn im individuellen Einzelfall die Option zur Steuerpflicht unter den geschilderten Voraussetzungen tatsächlich möglich ist und im Weiteren auch tatsächlich auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde, ist damit jedoch der begehrte Vorteil - der Vorsteuerabzug - noch nicht sicher.

Formalien des Umsatzsteuer-Vorteils
Neben dem Verzicht auf die Steuerbefreiung muss nämlich auch eine ordnungsgemäße Rechnung als rein formale Voraussetzung vorliegen, damit das Finanzamt die Vorsteuer wirklich auch erstattet.

Fehlt eine der dazu notwendigen Angaben in Ihrer Rechnung, wird das Finanzamt die an den leistenden Unternehmer gezahlte Vorsteuer nicht erstatten. Da die erhaltene Umsatzsteuer auf der anderen Seite dennoch ans Finanzamt gezahlt werden muss, würde dann eine wirtschaftliche Belastung in Höhe der Vorsteuer eintreten. Auf die formalen Rechnungsvoraussetzungen ist daher unbedingt zu achten.

Formale Rechnungsvoraussetzungen
Eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt dabei zwingend die im Folgenden checklistenartig aufgeführten Angaben:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift von Ihnen als Vermieter (Rechnungsempfänger) als auch die vollständigen Angaben zu Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (beispielsweise einem Handwerker),
  2. die Steuernummer für Umsatzsteuererzwecke oder alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  3. das Ausstellungsdatum der Rechnung oder das Datum des Vertragsabschlusses,
  4. eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  7. den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) für die Lieferung oder sonstigen Leistungen,
  8. den Steuersatz sowie den errechneten Steuerbetrag und
  9. ein Hinweis darauf, dass wenn eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wurde, die Rechnung mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden muss.