Wenn Sie sich gegen unvorhergesehene Ereignisse absichern wollen, sind solche Klauseln ratsam. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie die exakten Formulierungen mit einem Rechtsexperten besprechen. Insbesondere, wenn Sie die Schenkung mit bestimmten Erwartungen verbinden.Wenn Sie die Immobilie selbst bewohnen, ist es unbedingt ratsam, sich ein unentgeltliches, lebenslanges Wohnrecht auszubedingen. Werden Immobilien verschenkt, muss ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen sein. Über den Nießbrauch fließen Ihnen dann die Einnahmen zu. Sie müssen auf der anderen Seite aber auch alle Lasten tragen. Man kann bei der vorzeitigen Übertragung von Immobilien auch eine Leibrente vereinbaren.
Legen Sie fest, dass Ihr Kind vorerst das geschenkte Vermögen weder verkaufen noch belasten darf. Sie können sich sogar das Recht vorbehalten, die Schenkung jederzeit zu widerrufen. Außerdem können Geschenke nach dem Gesetz wieder zurückverlangt werden, wenn der Spender selbst verarmt und plötzlich mit leeren Händen dasteht.
Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr übertragenes Vermögen, etwa bei Tod Ihres leiblichen Kindes noch zu Ihren Lebzeiten in die nach Ihrer Meinung falschen Hände fällt – z.B. an dessen Ehepartner – können Sie eine Rückfallklausel in den Schenkungsvertrag aufnehmen. Die verschenkte Immobilie fällt dann an Sie wieder zurück, und Sie könnten das Vermögen dann ggf. an ein anderes leibliches Kind weitergeben. Hierzu könnten Sie im Vertrag z.B. festhalten: "Verstirbt meine Tochter/Sohn vor mir, bin ich berechtigt, die Rückübertragung des Grundbesitzes auf mich zu verlangen." Der Anspruch auf Rückübertragung sollte gesichert werden durch Eintragung einer Eigentumsvormerkung oder besser mit einer Rückkauflassungsvormerkung im Grundbuch. Grundsätzlich kann ein Schenkung später nämlich nur bei zuvor entsprechender Vertragsgestaltung rückgängig gemacht werden.