Überstunden und Mehrarbeit
Insbesondere bestimmt der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) mit. Arbeitgeber haben ihn also vor jeder Anordnung von Überstunden zu informieren und seine Zustimmung einzuholen. Nur durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber sich eine generelle Zustimmung in einem bestimmten Umfang sichern.
Arbeitszeit: Nicht jede Anwesenheit im Betrieb zählt
Bevor Arbeitgeber in Verhandlungen mit ihrem Betriebsrat über die Arbeitszeit einsteigen, sollten sie genau wissen, was zur Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungsregeln zählt. Denn nicht jede Anwesenheit im Betrieb fällt unter die Arbeitszeit bei der der Betriebsrat mitbestimmen darf: Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Dazu zählen die Zeiten, in denen die Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten oder sich am Arbeitsplatz bzw. an einem von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten.
Achten Sie auf die Einhaltung dieser Gesetze
Der Arbeitgeber ist an verschiedene Regelungen und Gesetze gebunden. Der Betriebsrat hat in Sachen Arbeitszeit die Aufgabe zu überwachen, ob der Arbeitgeber sich an diese Regeln hält. Dazu zählen insbesondere
- das ArbZG,
- die Schutzgesetze für bestimmte Personen (z.B. das Mutterschutzgesetz) und
- eventuell in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgeschriebene Regelungen.
Arbeitgeber haben immer die Zustimmung einholen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei darauf,
- ob und
- in welchem Umfang und
- von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden dürfen.
Achtung: Das Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zusätzliche Arbeit von den betroffenen Minijobbern freiwillig geleistet wird. Sogar vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnete, sondern lediglich geduldete Überstunden unterliegen der Mitbestimmung.
Wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung und halten Sie als Arbeitgeber an Ihrer Ansicht fest, haben Sie die Einigungsstelle anzurufen. Diese entscheidet dann verbindlich über den Fall. Keinesfalls – auch nicht in Eilfällen – darf ein Arbeitgeber die Überstunden einseitig ohne Zustimmung oder eine zustimmungsersetzende Entscheidung der Einigungsstelle anordnen oder dulden.
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