Überstunden: Wie die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz geregelt ist:
- Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Das Arbeitszeitgesetz geht damit von einer regulären Wochenarbeitszeit von 48 Stunden aus (= 6 Werktage x 8 Arbeitsstunden).
- Die Arbeitszeit kann an einem Tag auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn dabei innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG).
Aus der Sicht des Arbeitszeitrechts ist damit auch bei einer 5-Tage-Woche eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Wochenstunden möglich (z.B. Montag bis Donnerstag je 10 Stunden, Freitag 8 Stunden).
Maximal ist nach dem Arbeitszeitgesetz sogar eine Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Wochenstunden zulässig: 6 Tage (Montag bis Samstag), je 10 Stunden.
Ein Betrieb mit einer 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden muss sich bei Überstunden um einen Freizeitausgleich kümmern (§ 3 S. 2 ArbZG).
Die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden gilt auch für Nachtarbeitnehmer (Nachtzeit = die Zeit von 23 bis 6 Uhr).
Der Ausgleichszeitraum ist hier wesentlich kürzer: Die Arbeitszeit kann nur dann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 und 2 ArbZG).