Angesichts der Konjunkturerholung in Deutschland und sich wieder füllender Auftragsbücher stehen nicht mehr eine Arbeitszeitverkürzung, sondern Überstunden auf der Wunschliste vieler Arbeitgeber. Bei der Anordnung von Überstunden müssen aber die folgenden 2 Regeln, die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegeben sind, beachtet werden.
Überstunden: Wie die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz geregelt ist:
- Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Das Arbeitszeitgesetz geht damit von einer regulären Wochenarbeitszeit von 48 Stunden aus (= 6 Werktage x 8 Arbeitsstunden).
- Die Arbeitszeit kann an einem Tag auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn dabei innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG).
Aus der Sicht des Arbeitszeitrechts ist damit auch bei einer 5-Tage-Woche eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Wochenstunden möglich (z.B. Montag bis Donnerstag je 10 Stunden, Freitag 8 Stunden).
Maximal ist nach dem Arbeitszeitgesetz sogar eine Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Wochenstunden zulässig: 6 Tage (Montag bis Samstag), je 10 Stunden.
Ein Betrieb mit einer 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden muss sich bei Überstunden um einen Freizeitausgleich kümmern (§ 3 S. 2 ArbZG).
Die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden gilt auch für Nachtarbeitnehmer (Nachtzeit = die Zeit von 23 bis 6 Uhr).
Der Ausgleichszeitraum ist hier wesentlich kürzer: Die Arbeitszeit kann nur dann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 und 2 ArbZG).