Auf der betriebswirtschaftlichen Seite sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie Überstunden nicht zum Regelfall werden lassen. Insbesondere dann, wenn arbeitsvertraglich ein Überstundenzuschlag gezahlt werden muss, sind Überstunden relativ teuer. Besser ist es, wenn Sie mit Überstunden nur unvorhergesehene Spitzen abfedern.
Aber auch auf rechtlicher Seite ist in Hinblick auf Überstunden einiges zu beachten.
Wann sind Mitarbeiter verpflichtet, Überstunden zu leisten?
Ihre Mitarbeiter sind nur dann verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. Auch das arbeitsvertragliche Gewohnheitsrecht – die sogenannte betriebliche Übung – kann eine Rechtsgrundlage für Überstunden sein.
Dies ist dann der Fall, wenn Überstunden bei Ihnen im Unternehmen quasi Standard sind und die Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass Überstunden zu leisten sind.
Außerdem sind Mitarbeiter auch dann verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn dies wegen der Bewältigung von Notfällen erforderlich ist. Ein typisches Beispiel hierfür sind Hochwasserschäden und Ähnliches.
Müssen Sie einen speziellen Zuschlag für Überstundenarbeit zahlen?
Entscheidend ist hier der Arbeitsvertrag oder eventuell ein Tarifvertrag. Nur wenn dort vereinbart ist, dass Sie einen speziellen Überstundenzuschlag zahlen müssen, sind Sie dazu auch verpflichtet. Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung müssen Sie zwar die Überstunden bezahlen, nicht aber einen besonderen Zuschlag.
Überstunden und Selbstbedienung
In einigen Unternehmen hat sich bei Überstunden eine Art Selbstbedienungsmentalität breitgemacht. Mitarbeiter entscheiden selbst, ob und wann Überstunden erforderlich sind. Als Arbeitgeber kann Sie das nicht befriedigen, da dies letztendlich auf Ihre Kosten geht. Grundsätzlich müssen Sie Überstunden dann bezahlen, wenn Sie diese angeordnet haben oder die Überstunden mit Ihrer Kenntnis geleistet worden sind.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Überstunden
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit. Dazu gehören Fragen wie beispielsweise ob überhaupt Überstunden zu leisten sind, welche Mitarbeiter diese leisten müssen und an welchen Tagen Überstunden fällig sind. Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit Überstunden stehenden Fragen nach § 87 Abs. 1 Nummer 3 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Häufig wird dazu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
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