Immer wieder strittig ist, ob die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellen. So ganz eindeutig lässt sich das leider nicht beantworten.
Fraglich ist hierbei, ob die vom Arbeitgeber übernommenen Vorteile Arbeitslohncharakter haben. Das bedeutet, es handelt sich um eine Entlohnung. Dann ist die Sache klar, es handelt sich dann um steuer- und beitragspflichtigen Lohn.
Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich bei der Übernahme der Geldstrafen bei einer objektiven Betrachtung um notwendige Begleiterscheinungen einer betriebsfunktionalen Zielsetzung handelt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof schon 2004 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichen Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen die Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind (BFH-Urteil vom 7.7.2004).
Neue Betrachtung durch BFH-Urteil
Anderes urteilte der BFH: Hier hatte eine Spedition Bußgelder der Fahrer übernommen, die wegen Überschreitungen der Lenkzeiten und Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten verhängt worden sind (Urteil vom 14.11.2013, Az: VI R 36/12). Der BFH begründete seine anderslautende Entscheidung, dass ein rechtswidriges Tun, wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder das Überschreiten von Lenkzeiten keine beachtliche Grundlage für eine betriebliche Zielsetzung sind. Damit betrachtet die Finanzverwaltung nun vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Achtung Beitragspflicht folgt Steuerpflicht
Das bedeutet für Sie, dass übernommene Bußgelder steuer- und beitragspflichtiges Entgelt sind und darauf Lohnsteuern und Sozialabgaben zu zahlen sind.