Übernahme von Bußgeldern ist jetzt steuerpflichtiger Arbeitslohn

Für Unruhe dürfte eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes sorgen. Die höchsten Finanzrichter haben ihre alte Rechtsprechung aufgegeben und halten jetzt die von einer Spedition übernommenen Bußgelder gegen Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten für steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Urteil hat grundsätzliche Auswirkungen für die Übernahme von Bußgeldern in allen Branchen.

In einem Urteil vom 7.7.2004 (VI R 29/00) hatten die BFH-Richter noch angenommen, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition wegen Verletzung des Halteverbotes im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Die Folge war, dass es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelte.

Diese Entscheidung war natürlich seit Langem ein Dorn im Auge der Finanzverwaltung, führte sie doch zu geringeren Steuereinnahmen. Nun konnte sie sich aber durchsetzen.

In der neuen Entscheidung vom 14.11.2013 (VI R 36/12) folgte der BFH der Finanzverwaltung. Geklagt hatte eine internationale Spedition. Wenn gegen ihre Fahrer Bußgelder verhängt wurden, weil sie Lenkzeiten überschritten oder Ruhezeiten nicht eingehalten haben, übernahm die Spedition diese Bußgelder. Lohnsteuer wurde dafür weder einbehalten noch an das Finanzamt abgeführt.

Als dies bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung auffiel, verlangte das Finanzamt per Nachforderungsbescheid die auf die Bußgelder entfallenden Lohnsteuern. Hiergegen klagte der Arbeitgeber, im Ergebnis allerdings selbst beim Bundesfinanzhof ohne Erfolg.

"Verbotene Tätigkeiten" ist keine "betriebsfunktionale Zielsetzung"

Das klingt komplizierter als es eigentlich ist. Vom Grundsatz her, gehören alle die Bezüge und Vorteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Sie müssen Entlohnungscharakter für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft haben.

Nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt es sich dagegen, wenn die Leistung nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zuwendung aufzufassen ist. Bei Gewährungen, bei Leistungen, die überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, soll das der Fall sein.  

Mit dieser Argumentation ging in der Vergangenheit die Übernahme von Verwarnungsgeldern bei Halteverstößen durch. Denn schließlich profitiert der Unternehmer davon, wenn seine Mitarbeiter nicht erst lange Parkplätze suchen müssen, sondern schnell anliefern können, um sogleich weiterzufahren.

Neue Auffassung der BFH-Richter

Diese Argumentation folgt der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich nicht mehr. Ein rechtswidriges Verhalten soll keine relevante Grundlage für eine betriebsoptionale Zielsetzung sein. Die Folge ist, dass es sich bei Bußgeldern dann doch um steuerpflichtige Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft handeln muss.

Für die Richter war insbesondere entscheidend, dass unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten anweist oder anweisen darf, feststeht, dass solches rechtswidriges Verhalten nicht die Grundlage des Betriebes sein kann. Daher könne es auch kein beachtlicher betriebsfunktionaler Grund sein.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Zunächst einmal führt dieses Urteil dazu, dass Sie in Zukunft mindestens folgende Verwarnungs- und Bußgelder nicht mehr steuerfrei übernehmen dürfen:

  • für Halteverstöße
  • für Überschreitungen der Lenkzeiten
  • für Nichteinhaltung von Ruhezeiten.

Wenn Sie diese Verwarnungs- und Bußgelder übernehmen, sind die Zahlungen von Ihrem Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer zu versteuern und von Ihnen ist der Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Entsprechendes gilt dann für die Sozialversicherungspflicht. Hierauf sollten Sie die Mitarbeiter hinweisen.

Es spricht viel dafür, dass Verwarnungs- und Bußgelder, die außerhalb der Speditionswirtschaft vom Arbeitgeber bisher übernommen wurden, genauso zu behandeln sind. Denkbar ist dies zum Beispiel bei Verstößen in der Gastronomie, in der Lebensmittelwirtschaft, bei der Preisauszeichnung usw.