Übergangsvorschriften des BilMoG für latente Steuern

Das Institut der Wirtschaftsprüfer geht in einem Entwurf zu den Übergangsvorschriften für das BilMoG auf die Behandlung von latenten Steuern ein.

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: "Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes" (BilMoG) verabschiedet (IDW ERS HFA 28).

In diesem Entwurf zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG wird auch auf die Behandlung von latenten Steuern eingegangen.

Übergangsvorschriften des BilMoG für latente Steuern
Bestehen im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des HGB i.d.F. des BilMoG temporäre Differenzen bzw. steuerliche Verlustvorträge i.S.d. § 274 HGB, sind mangels Ausnahmeregelung in den Übergangsvorschriften zum BilMoG nach Auffassung des IDW für diese Altfälle latente Steuern nach den Vorgaben des § 274 HGB anzusetzen.

Aufwendungen bzw. Erträge aus dem Übergang vom Timing- auf das Temporary-Konzept sind gemäß Artikel 67 Abs. 6 Satz 1 EGHGB unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen bzw. in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Werden Beträge nach

  • Artikel 67 Abs. 1 Satz 3 (Auflösung überdotierter Rückstellungen),
  • Abs. 3 Satz 2 (Auflösung bestimmter Aufwandsrückstellungen, eines Sonderpostens mit Rücklageanteil oder bestimmter Rechnungsabgrenzungsposten) oder
  • Abs. 4 Satz 2 EGHGB (Rückgängigmachung bestimmter niedrigerer Wertansätze)

unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellt, sind daraus resultierende latente Steueraufwendungen oder latente Steuererträge ebenfalls unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen bzw. mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen (Artikel 67 Abs. 6 Satz 2 EGHGB).

Entsteht zum Beispiel aufgrund der Auflösung einer nach dem BilMoG nicht mehr zulässigen Aufwandsrückstellung ein Aufwand aus der Verminderung aktiver latenter Steuern, ist dieser erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.

Dies gilt nach dem Entwurf zu den Übergangsvorschriften des BilMoG unabhängig von der Ausübung oder Nichtausübung des Wahlrechts zum unsaldierten Ausweis der latenten Steuern gemäß § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB, da dieses Ausweiswahlrecht den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen latenten Steueraufwand oder latenten Steuerertrag nicht beeinflusst.

Nichtausübung des Aktivierungswahlrechtes für latente Steuern
Soweit sich die vorstehend genannten unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellten Beträge aufgrund der Nichtausübung des Aktivierungswahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht auf den latenten Steueraufwand oder latenten Steuerertrag auswirken, kommt eine Verrechnung mit den Gewinnrücklagen nicht in Betracht.

Auflösung latenter Steuern
Erfolgt die Auflösung von nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB a.F. gebildeten Rückstellungen erfolgswirksam, weil eine Bildung bzw. Zuführung zu der Rückstellung erst im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr erfolgt ist, sind daraus resultierende latente Steueraufwendungen oder latente Steuererträge ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen.

Weitere Informationen zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG
Der Entwurf zu den Übergangsvorschriften des BilMoG steht auf den Seiten des IDW zum Download zur Verfügung.

Hier gibt es eine knappe Übersicht zu den wichtigsten Übergansvorschriften zum BilMoG.