Übergangsvorschriften des BilMoG für eigene Anteile

Das Institut der Wirtschaftsprüfer geht in einem Entwurf zu den Übergangsvorschriften für das BilMoG auf die Behandlung von eigenen Anteilen ein.

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: "Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes" (BilMoG) verabschiedet (IDW ERS HFA 28).

In diesem Entwurf zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG wird auch auf die Behandlung von eigenen Anteilen eingegangen.

Übergangsvorschriften des BilMoG für eigene Anteile
Nach der Verabschiedung des BilMoG ist nach dem Erwerb eigener Anteile ein aktivischer Ausweis der erworbenen Anteile mit korrespondierendem Ausweis einer Rücklage für eigene Anteile – unabhängig vom Zweck des Erwerbs – nicht mehr zulässig.

Nach Ansicht des IDW ist daher der Ausweis von im Übergangszeitpunkt gehaltenen eigenen Anteilen beim Übergang auf das neue Recht an § 272 Abs. 1a HGB anzupassen.

Hierfür ist die Rücklage für eigene Anteile aufzulösen und der frei werdende Betrag einer frei verfügbaren Rücklage zuzuführen. Zudem ist das gezeichnete Kapital um den Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, den rechnerischen Nennwert der eigenen Anteile zu reduzieren. Ein darüber hinausgehender Betrag ist gegen frei verfügbare Rücklagen zu verrechnen.

Damit einhergehend sind die eigenen Anteile auszubuchen.

Anschaffungsnebenkosten bei Erwerb eigener Anteile
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage dürfen Anschaffungsnebenkosten, die beim Erwerb eigener Anteile anfallen, nicht mehr aktiviert werden (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB).

Im Hinblick auf die regelmäßig gegebene Unwesentlichkeit der Beträge ist es nach Auffassung des IDW sachgerecht, nach altem Recht aktivierte Anschaffungsnebenkosten beim Übergang auf die Bilanzierung von eigenen Anteilen nach dem HGB i.d.F. des BilMoG erfolgsneutral gegen frei verfügbare Rücklagen auszubuchen.

Weitere Informationen zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG
Der Entwurf zu den Übergangsvorschriften des BilMoG steht auf den Seiten des IDW zum Download zur Verfügung.

Hier gibt es eine knappe Übersicht zu den wichtigsten Übergansvorschriften zum BilMoG.