Doch Vorsicht, in einer Mehrfamilienhausanlage geht das nicht. Diese Erfahrung musste ein Wohnungseigentümer machen, der einen Türspion mit integrierter Videokamera in seine Wohnungseingangstür eingebaut hatte.
Videokamera erfasste den gesamten Hausflur
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der Jäger war. Da er seine Waffen und seine Munition in seiner Wohnung lagerte, hatte er ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis. Um sich und seine Waffen besser vor Einbrechern zu schützen, installierte der Mann an seiner Wohnungseingangstür einen Türspion mit integrierter Kamera. Die Kamera erfasste den gesamten Hausflur und überwachte somit gleichzeitig auch das Gemeinschaftseigentum. Hierdurch sahen sich die anderen Eigentümer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagten auf Beseitigung der Kamera.
Nur Überwachung des Sondereigentums per Videokamera zulässig
Die Klage war erfolgreich, denn der Türspion mit eingebauter Kamera stellte einer massive Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der anderen Hausbewohner und deren Besucher dar (AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 03.09.15, Az. 70 C 17/15).
Danach gilt: Es darf nicht mit einer Videokamera aufgenommen werden, wer die Wohnanlage betritt und wieder verlässt. Wenn überhaupt eine solche Kamera eingesetzt wird, darf sie nur innerhalb des Sondereigentums Aufzeichnungen machen. Außerhalb der Wohnung sind solche Aufnahmen aber unzulässig. Daher bestand ein Anspruch auf Entfernung der Kamera.
Das bedeutet das Urteil für Sie:Das Urteil ist zwar nicht mehr ganz neu aber dennoch sehr aktuell für Sie. Denn jetzt wissen Sie: Auch wenn der Wunsch nach dem Installieren von Videokameras unter Sicherungsgesichtspunkten absolut nachvollziehbar ist, können Sie ihn in einer Mehrfamilienhausanlage nicht verwirklichen. Sobald Sie Geschehnisses im Bereich des Gemeinschaftseigentums aufnehmen, greifen Sie in das Persönlichkeitsrecht anderer ein.
Und dieses Persönlichkeitsrecht hat Vorrang vor Ihrer Sicherheit. Entschließen Sie sich daher besser, die Fenster und Türen Ihrer Wohnung durch zusätzliche Sicherheitsschlösser abzusichern. Für solche Sicherungsmaßnahmen benötigen Sie lediglich einen Beschluss mit einfacher Mehrheit.
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