Trotz Probezeit: Die Kündigung eines Auszubildenden kann scheitern

Nach dem Berufsbildungsgesetz kann ein Auszubildender während der Probezeit ohne Nennung eines Grundes und ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung kann von beiden Seiten ausgehen. Es ist trotzdem nicht sicher, dass die Kündigung vor Gericht tatsächlich "durchgeht". Was müssen Ausbilder beachten?

So einfach eine Kündigung auf dem Papier durchführbar ist, so nachlässig könnte man an die Aufgabe gehen. Wenn Sie sich als Ausbilder entschieden haben, einen Azubi nicht endgültig in die Ausbildung zu übernehmen und zum Ende der Probezeit kündigen, dann müssen Sie schon einige Feinheiten beachten. Ansonsten kann es sein, dass der Azubi erfolgreich Kündigungsschutzklage einreicht.

Kündigung immer schriftlich aussprechen

Da wäre zum einen die Möglichkeit, einen formalen Fehler zu begehen. Es ist nämlich nicht möglich, einem Azubi mündlich zu kündigen. Früher wäre das kein Problem gewesen. Da hätte es schon genügt, dem Azubi kurz und knapp mitzuteilen, dass er am nächsten Tag nicht mehr zu kommen braucht. Da aber hier die Möglichkeit bestand, allzu emotional und unüberlegt vorzugehen, besteht der Gesetzgeber seit einigen Jahren auf eine schriftliche Kündigung. Halten Sie sich daran, denn ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam.

Keine Abmahnung in der Probezeit aussprechen

Es ist natürlich möglich, einen Azubi während der Probezeit abzumahnen. Dies soll allerdings niemals die Funktion haben, eine Probezeitkündigung rechtssicher vorzubereiten. Denn wenn Sie sich in einer Kündigung auf einen bestimmten Kündigungsgrund und eine zuvor erfolgte Abmahnung beziehen, dann erwecken Sie den Eindruck, aus wichtigem Grund zu kündigen. So besteht die Möglichkeit, dass die Kündigung nicht mehr als Probezeitkündigung angesehen wird.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von Beginn an beachten

Zudem achten Sie darauf, sich keinen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schuldig zu machen. Wenn in irgendeiner Form der Verdacht besteht, die Kündigung sei aufgrund des Geschlechts, der Religion, der sexuellen Orientierung, der Herkunft oder der Hautfarbe des Auszubildenden erfolgt, dann wird ein Arbeitsrichter ebenfalls Probleme haben, die Kündigung als Probezeitkündigung anzuerkennen.