Grundsätzlich kann auch eine fristlose Kündigung nur von den Personen ausgesprochen werden, die kündigungsberechtigt sind. Das sind aber mehr als man gelegentlich annimmt.
Die 2-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung beginnt mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB von den Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt werden soll.
Bei einer fristlosen Kündigung kommt es auf die Kenntnis dieser Personen entscheidend an
Aus der folgenden Übersicht ergibt sich, auf wessen Kenntnis es bei einer fristlosen Kündigung ankommt.
Kündigungsberechtigung im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB bei einer fristlosen Kündigung |
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Unternehmsnform |
Kündigungsberechtigung |
Einzelunternehmen |
Betriebsinhaber |
Juristische Personen, wie GmbH, Verein, Aktiengesellschaft |
Vorstand bzw. Geschäftsführung |
Sonstige Kündigungsberechtigte im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB bei einer fristlosen Kündigung |
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Prokurist |
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Durch Vollmacht berechtigte Personen |
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Mitarbeiter, die selbst keine Kündigungen aussprechen dürfen, aber mit Sachverhaltsaufklärung betraut sind und deren Stellung im Betrieb die Erwartung rechtfertigt, dass sie den eigentlich Kündigungsberechtigten unverzüglich informieren (z. B. Personalleiter, wenn er nicht schon selbst Kündigungen aussprechen darf). |