Tipps für die fristlose Kündigung: Die 2-Wochen-Frist müssen Sie beweisen (Teil 4)

Eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von 2 Wochen aussprechen, nachdem Sie von dem Kündigungsgrund erfahren haben. Für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung sind Sie beweispflichtig. Aber wie stellen Sie diesen sicher?

Es gibt kein Wenn und Aber: Der Gesetzeslaut im § für die fristlose Kündigung ist eindeutig. Nach § 626 BGB müssen Sie eine fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen aussprechen, nachdem Sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfahren haben.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08, müssen Sie diese Voraussetzung für eine fristlose Kündigung im Streitfall beweisen. Können Sie das nicht, haben Sie keine Chance, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.

So übergeben Sie eine fristlose Kündigung
Um diesen Beweis führen zu können, haben sich 2 Übergabemethoden besonders bewährt:

  1. Sie übergeben dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben persönlich und lassen sich dem Empfang mit Datum quittieren. Am besten unterschreibt Ihr Mitarbeiter folgenden Satz auf einer Kopie des Kündigungsschreibens:
    "Ich habe das Original dieses Kündigungsschreiben mit der fristlosen Kündigung meines Arbeitsverhältnisses am… erhalten.
  2. Wenn das nicht möglich ist, lassen Sie das Kündigungsschreiben von einem Boten übergeben. Dieser sollte dabei sein, wenn Sie das Schreiben mit der fristlosen Kündigung kuvertieren und dieses vorher gelesen haben. Der Bote sollte ein kurzes Protokoll anfertigen, aus dem sich ergibt, wann er dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung übergaben hat bzw. wann er dies fristlose Kündigung in den Briefkasten des Mitarbeiters gelegt hat. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie noch einen weiteren Zeugen mitschicken.

Und noch einmal: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen übergeben.