Tierhaltung in der Mietwohnung: Aus diesen 7 Gründen dürfen Vermieter ein Verbot aussprechen

Vermieter dürfen die Hunde- und Katzenhaltung nicht generell per Mietvertrag verbieten. Nach Meinung der Karlsruher Richter benachteiligen mietvertragliche Standardklauseln, die das Halten von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagen, Mieter unangemessen und sind deshalb unwirksam (BGH, Urteil v. 20.03.13, Az. VIII ZR 168/12).

Das bedeutet im Umkehrschluss aber zugleich: Aus sachlichen Erwägungen kann ein Vermieter die Tierhaltung im Einzelfall verbieten bzw. eine erlaubte Tierhaltung widerrufen. Und zwar wegen dieser 7 Gründe:

  1. Der Hund bellt fortlaufend und auch in den Ruhezeiten, wodurch andere Bewohner des Hauses nachweislich gestört sind.
  2. Der Hund hat sich als gefährlich erwiesen, indem er andere Hausbewohner angefallen oder angeknurrt hat; die Betroffenen können von Ihnen verlangen, derartigen Einschüchterungen nicht ausgesetzt zu sein.
  3. Von dem Tier gehen erhebliche Geruchsbelästigungen oder Schmutz aus.
  4. Es ist bereits mehreren Mietern ein Hund erlaubt worden, bei einem weiteren Tier sind Konflikte untereinander zu erwarten. Denn ein Mieter kann nicht die Haltung eines Hundes verlangen, weil sie anderen Mietern gewährt worden ist (LG Köln, Urteil v. 04.02.10, Az. 6 S 269/09).
  5. Eine übermäßige Tierhaltung braucht kein Vermieter zu dulden, etwa das Halten von 7 Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung (AG Lichtenberg, Urteil v. 31.07.96, Az. 8 C 185/96) oder mehrere Dutzend Vögel in einer 2-Zimmer-Wohnung (LG Karlsruhe, Urteil v. 12.01.01, Az. 9 S 360/00).
  6. Exotische (Haus-)Tiere, auf die Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel und Angst reagieren, etwa Ratten oder Schlangen, braucht ein Vermieter nicht zu akzeptieren (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.12.03, Az. 14 Wx 51/03).
  7. Untersagen können Sie immer Hunde, die einer Rasse angehören, die als „Kampfhund“ klassifiziert ist. Hier ist die potenzielle Gefährlichkeit dieser Hunde ausreichend für ein Verbot (LG Gießen, Urteil v. 15.06.94, Az. 1 S 128/9).

Bitte beachten Sie: Nach Auffassung des BGH darf ein Vermieter sein Verbot aber nicht darauf stützen, dass ein Hund angesichts seiner Größe und seines Gewichts in einer Mietwohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden kann. Dies zu prüfen, ist allein Aufgabe des Tierschutzes, nicht des Vermieters (BGH, Beschluss v. 22.01.13, Az. VIII ZR 329/11).

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