Telefonkosten: Beruflich bedingt

Sie haben zwei Möglichkeiten, Telefonkosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Sie haben zwei Möglichkeiten, Telefonkosten in der Steuererklärung geltend zu machen:

Erste Möglichkeit, Telefonkosten steuerlich geltend zu machen
Der Arbeitnehmer kann seine tatsächlichen Kosten durch eine Auflistung der einzelnen beruflich veranlassten Gespräche glaubhaft machen.

Sie müssen den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen und können diesen beruflichen Anteil dann für das ganze Jahr zugrunde legen (R 33 Abs. 5 Satz 2 LStR 2002).

Beim Einzelnachweis verwenden Sie am besten einen Verbindungsnachweis von Ihrer Telefongesellschaft.

Es werden folgende Angaben zusätzlich von Ihnen verlangt, die Sie auf dem Nachweis ergänzen müssen:

  • Tag des Gespräches,
  • Uhrzeit des Gesprächs,
  • Gesprächsteilnehmer,
  • Zielort,
  • Gesprächsgebühren,
  • Grund des Gesprächs,
  • Dauer des Gesprächs.

Sie sollten sich möglichst sofort nach jedem beruflichen Telefonat notieren, wann Sie welche Nummer angerufen haben, mit wem und warum Sie telefoniert haben.

Im Einzelverbindungsnachweis markieren Sie dann die entsprechenden beruflichen Gespräche und reichen dann diese Übersicht beim Finanzamt ein.

Zweite Möglichkeit, Telefonkosten steuerlich geltend zu machen
Sie können aber auch die die Pauschalregelung anwenden, die seit 2002 gilt. Als Werbungskosten können Sie pauschal 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages absetzten, höchstens 20 Euro monatlich (R 33 Abs. 5 Satz 4 LStR 2002).