Teilzeitwunsch: Keine Verhandlung bedeutet noch keine Zustimmung

Führt der Arbeitgeber über den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters keine Verhandlung, stimmt er damit noch nicht automatisch dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer reduzierten Arbeitszeit zu. Dies ergab jetzt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.
Eingeleitet worden war das Verfahren durch eine Bankkauffrau, die bei einer Sparkasse im Rheinland beschäftigt war. Die junge Frau wollte nur noch vormittags arbeiten und verlangte deswegen von ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Verkürzung ihrer Arbeitszeit und deren Verteilung ausschließlich auf Vormittage. Diesen Antrag stützte die Bankkauffrau auf § 8 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), wonach jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Verkürzung seiner Arbeitszeit verlangen kann, wenn er nur mindestens 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe ins Feld führen kann, die einer Teilzeitbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen.

Zuvor, so ist es in § 8 Absatz 3 TzBfG vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber sich mit seinem Mitarbeiter an einen Tisch setzen und die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit erörtern. Dies geschah in diesem Fall aber nicht, der Teilzeitwunsch der Bankangestellten wurde einfach ohne vorherige Verhandlung abgelehnt. Die Mitarbeiterin sah in der fehlenden Verhandlung offensichtlich eine Zustimmung zu ihrer Forderung nach Teilzeit. Als es zu Streitigkeiten kam, entschied das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht, das Arbeitsverhältnis sei bereits verändert und verurteilte die Sparkasse dazu, die Bankkauffrau entsprechend deren Wunsch nur noch an Vormittagen zu beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht aber kippte jetzt diese Entscheidung.

In den Augen der Bundesrichter ist es keinesfalls zu einer Veränderung der Arbeitszeit gekommen, weil der Arbeitgeber dem Wunsch seiner Mitarbeiterin nach einer kürzeren Arbeitszeit und deren Verteilung auf Vormittage noch nicht zugestimmt habe.

Richtig sei zwar, dass ein Arbeitgeber den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters nach § 8 Absatz 3 TzBfG diskutieren müsse. Tue er dies aber nicht, bedeute dies noch lange nicht, dass er mit der beantragten Verkürzung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung einverstanden sei. Die Erfurter Richter hielten die Entscheidung ihrer Düsseldorfer Kollegen indes für zu voreilig, weil noch nicht festgestellt worden sei, ob nicht tatsächlich betriebliche Gründe gegen eine kürzere Arbeitszeit der Bankauffrau oder deren Verteilung nur auf Vormittage sprechen würden. Dies muss in Düsseldorf noch einmal neu verhandelt werden.

Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 18.02.2003; Az.: 9 AZR 356/02