Teilzeitwunsch: Ein Nein Ihres Betriebsrats rechtfertigt nicht die Ablehnung

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit wünscht, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeitwunsch zu ermöglichen. Eine Ausnahme können Sie geltend machen, wenn glaubhafte betriebliche Gründe der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Stützen Sie Ihr "Nein" dagegen allein auf die Zustimmungsverweigerung Ihres Betriebsrats, reicht dies nicht, um den Teilzeitwunsch Ihres Mitarbeiters abzulehnen.

Der Fall: Eine als Kassiererin beschäftigte Arbeitnehmerin beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von 37,5 auf 30,0 Wochenstunden zu verringern, und stellte einen entsprechenden Antrag. Die alleinerziehende Mutter wollte künftig montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr und ein- bis 2-mal im Monat auch samstags arbeiten. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, dass im Falle der Gewährung des Teilzeitwunsches andere Mitarbeiter vermehrt Spätschichten übernehmen müssten.

Unter Hinweis auf die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats lehnte der Arbeitgeber den Antrag der Mitarbeiterin ab. Dagegen setzte sich diese zur Wehr und klagte vor Gericht. Mit Erfolg.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Kiel stellte sich auf die Seite der Mitarbeiterin und gab ihrer Klage auf Arbeitszeitverringerung statt. Nach Meinung der Richter genüge allein die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats nicht, den Teilzeitwunsch der Mitarbeiterin abzulehnen. Zudem sei die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats rechtswidrig gewesen, da er die familiäre Situation der alleinerziehenden Mutter nicht hinreichend berücksichtigt habe, so die Richter weiter (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2007, Az.: 4 Sa 242/07).

Das bedeutet für Sie: Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ist zwar kein betrieblicher Ablehnungsgrund. Wünscht Ihr Mitarbeiter den Einsatz als Teilzeitkraft, müssen Sie sich dem grundsätzlich beugen. Aber Sie dürfen der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auch nicht ohne weiteres zuwiderhandeln und den Mitarbeiter nach seinen Wünschen einsetzen.

4 Gründe, die Sie als Arbeitgeber gegen die Verteilung der Arbeitszeit vorbringen können, sind etwa folgende:

  • der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stehen zwingende Regelungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags entgegen,
  • die betriebliche Organisation oder der betriebliche Arbeitsablauf würde beeinträchtigt,
  • die Anwesenheit des Mitarbeiters an bestimmten Tagen ist ausdrücklicher Kundenwunsch oder
  • die Sicherheit im Betrieb ist durch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit beeinträchtigt, weil etwa sicherheitsrelevante Arbeiten nicht mehr erledigt werden können.