Teilzeitwunsch: Diese Voraussetzungen müssen vorliegen
Lesezeit: < 1 MinuteMitarbeiter, die nach der Elternzeit wieder in seinem Arbeitsfeld einsteigen möchten, haben sogar einen rechtlich begründeten Teilzeitarbeitsanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieser Rechtsanspruch greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Einrichtung oder das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiterinnen beschäftigt haben. Auszubildende und Praktikantinnen werden dabei nicht mitgerechnet. Mitarbeiter, die teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind, werden bei der Mitarbeiterzählung voll berechnet.
- Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Dabei muss der Mitarbeiter seinen Teilzeitwunsch nicht begründen.
Wenn all diese Bedingungen gegeben sind, muss der Arbeitgeber dem Anspruch der auf Stundenreduzierung zustimmen. Eine Ablehnung kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe der gewünschten Stundenverringerung entgegenstehen, § 8 Absatz 4 TzBfG.
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