Teilwertabschreibung bei Wertpapieren: Das müssen Sie beachten

Auch bei einer dauernden Wertminderung von festverzinslichen Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Mit einem Urteil vom 8. Juni 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Finanzämter wenden die Grundsätze des Urteils an

Nach einem aktuellen BMF-Schreiben (BMF-Schreiben v. 10.9.2012, IV C
6 – S 2171-b/0 :005) sollen die Grundsätze dieses Urteils von den
Finanzämtern über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden,
wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt,
kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko
hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die
Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.

Allerdings können die Grundsätze dieses BFH-Urteils vom 8. Juni 2011
zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen
frühestens in der ersten nach dem 8. Juni 2011 (Tag der
BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind
spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem XY 2012 aufzustellenden Bilanz (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II) anzuwenden.

Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen wird
durch diese Regelung nicht berührt. Insoweit verbleibt es bei der bisher
bereits durch Verwaltungsauffassung geregelten Bewertung zum
Nominalwert.

Gehören die Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen?

Zum Anlagevermögen gehören nur diejenigen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Für das Umlaufvermögen existiert dagegen keine gesetzliche Definition.

Ob Sie Ihre Wertpapiere dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuordnen, hängt von Ihrer subjektiven Einschätzung ab. Sollen die Wertpapiere im Unternehmen dauerhaft genutzt werden, sind sie dem Anlagevermögen zuzuordnen. Sind sie demgegenüber zum Verkauf bestimmt, sind sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Prüfen Sie die Teilwertabschreibung von Wertpapieren

Haben Sie in Ihrem Anlage- oder Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere aktiviert, prüfen Sie, ob Sie in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen haben. Ist dies der Fall, besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater die weitere Vorgehensweise.