Tarifverträge setzen Betriebsvereinbarungen außer Kraft

Tarifverträge sind wichtiger als Betriebsvereinbarungen. Daher setzt eine Tarifvertrag Betriebsvereinbarungen außer Kraft. Werden Fragen, die bisher Gegenstand einer Betriebsvereinbarung waren, Gegenstand eines Firmentarifvertrags, gelten nur noch die Regelungen aus dem Tarifvertrag (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2006, Az.: 13 Sa 68/05).
Tarifverträge wichtiger als Betriebsvereinbarungen
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat die Einzelheiten der Eingruppierung und die Löhne für alle Mitarbeiter mit seinem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Tarifverträge setzen Betriebsvereinbarungen außer Kraft
Später schloss der Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag ab, der für die Arbeitnehmer ungünstigere Entgeltregelungen enthielt. Das nahm einer der Beschäftigten zum Anlass, vom Arbeitgeber weiterhin die Bezahlung nach der Betriebsvereinbarung zu verlangen. Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies auf den bestehenden Gehaltstarifvertrag.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber Recht. Mit In-Kraft-Treten des Firmentarifvertrags sei die Betriebsvereinbarung durch den so genannten Tarifvorrang unwirksam geworden.

Ausnahme von der Regelungssperre
Arbeitsentgelte und sonstige Bedingungen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch einen solchen geregelt werden, dürfen grundsätzlich nicht Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein. Sollte in Ihrem Betrieb eine entsprechende Betriebsvereinbarung bestehen, müssen Sie davon ausgehen, dass diese unwirksam ist.

Etwas anderes gilt für Betriebsvereinbarungen in den folgenden drei Fällen:

  1. Im Tarifvertrag ist eine Öffnungsklausel enthalten. Das heißt: Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausdrücklich erlaubt.
  2. Die Betriebsvereinbarung betrifft einen Sozialplan.
  3. Die Regelung betrifft Fragen der sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 87 BetrVG.

Praxis-Tipp
Als Betriebsrat sollten Sie – soweit es zulässig ist – Betriebsvereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber abschließen.