Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber Recht. Mit In-Kraft-Treten des Firmentarifvertrags sei die Betriebsvereinbarung durch den so genannten Tarifvorrang unwirksam geworden.
Ausnahme von der Regelungssperre
Arbeitsentgelte und sonstige Bedingungen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch einen solchen geregelt werden, dürfen grundsätzlich nicht Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein. Sollte in Ihrem Betrieb eine entsprechende Betriebsvereinbarung bestehen, müssen Sie davon ausgehen, dass diese unwirksam ist.
Etwas anderes gilt für Betriebsvereinbarungen in den folgenden drei Fällen:
- Im Tarifvertrag ist eine Öffnungsklausel enthalten. Das heißt: Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausdrücklich erlaubt.
- Die Betriebsvereinbarung betrifft einen Sozialplan.
- Die Regelung betrifft Fragen der sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 87 BetrVG.
Praxis-Tipp
Als Betriebsrat sollten Sie – soweit es zulässig ist – Betriebsvereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber abschließen.