Kein Wunder, dass sich viele Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht gefallen lassen. Die Arbeitsgerichte stöhnen inzwischen über die Flut von Kündigungsschutzklagen, mit denen sich Mitarbeiter gegen eine Kündigung wegen übermäßigen privaten „Surfens“ wehren. Immer häufiger entscheiden die zu Gunsten der Arbeitgeber.
Hier ein konkretes Fallbeispiel: Erst war es ein Verdacht, dann wurde es Gewissheit: Nach der Überwachung eines dienstlichen Computers stand fest, dass der Mitarbeiter eines rheinlandpfälzischen Unternehmens oft stundenlang während seiner Arbeitszeit im Internet gesurft hat. Doch damit nicht genug: Was er tagsüber wegen der Surferei nicht schaffte, erledigte er einfach nach Dienstschluss. Und ließ sich die Überstunden munter bezahlen.
Dem Arbeitgeber platzte verständlicherweise der Kragen: Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Mitarbeiter berief sich aber darauf, dass sein Arbeitgeber ihn zunächst hätte abmahnen müssen. Das Bundesarbeitsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Chefs: Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht verboten gewesen sei, gehe die Kündigung in Ordnung, wenn der Mitarbeiter sich schwer pflichtwidrig verhalte (BAG, 31.05.2007, 2 AZR 200/06).
Das bedeutet: Wer am Arbeitsplatz im Internet surft, verletzt seine Arbeitspflicht. Das berechtigt den Arbeitgeber zur Abmahnung. Ist die Pflichtverletzung aber ausreichend gewichtig, kann er nach dem neuen Urteil auch ohne vorherige Abmahnung kündigen. Etwa, wenn der Mitarbeiter sich pornografische Seiten im Internet anschaut oder wenn er wegen privater Internetnutzung versäumte Arbeitszeit mit bezahlten Überstunden ausgleicht.