Sturmschäden: Versicherung muss auch bei Vorschäden zahlen
Die Richter urteilten jedoch: Eine Mitursächlichkeit des Sturms für die Schäden reiche aus. Der bestehende Verschleiß sei auch kein Grund, den Anspruch des Versicherten abzulehnen. Damit der Vorschaden Berücksichtigung zugunsten der Versicherung finden kann, hätte er nämlich zumindest grob fahrlässig verursacht werden müssen – der Hausbesitzer hatte die Hohlstellen jedoch gar nicht bemerkt. Deshalb müsse die Versicherung für die Reparatur der Sturmschäden aufkommen.
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