Studierende Mitarbeiter (fast) ohne Sozialabgaben weiter beschäftigen!

Das Bundessozialgericht hat am 11.11.2003 ein Urteil gefällt, das Ihnen als Arbeitgeber neue Spielräume eröffnet! Bisher war es so, dass Mitarbeiter, die sich während der Arbeit bei Ihnen zu einem Studium entschlossen haben, bei Weiterbeschäftigung voll sozialabgabenpflichtig blieben. Und das selbst dann, wenn die Arbeitszeit dieser nun studierenden Mitarbeiter deutlich abgesenkt wurde.

Gleich mit mehreren Klagen gegen diese von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung vertretene Auffassung mussten sich die obersten Sozialrichter befassen – und haben ein für Sie als Arbeitgeber und für Ihre betroffenen Mitarbeiter sehr vorteilhaftes Urteil gefällt (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az. B 12 KR 24/03).

Jetzt gilt: Nimmt Ihr Mitarbeiter aus der Beschäftigung – also NACH Aufnahme einer Beschäftigung bei Ihnen – ein Studium auf, gilt für ihn genau so wie für „ordentlich Studierende“ eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Alle Studenten werden gleich behandelt. Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird künftig nicht mehr danach zu unterscheiden
sein, ob es sich bei den bei Ihnen beschäftigten Studenten um einen Studenten handelt, der sein Studium vor oder nach dem Beginn der Tätigkeit bei Ihnen aufgenomm en hat. Dies eröffnet Ihnen die Möglichkeit, gute Mitarbeiter, die Sie trotz Studium in Ihrem Unternehmen behalten möchten, weiter zu beschäftigen!
Noch liegt eine entsprechende „Empfehlung“ der Spitzenorganisation nicht vor, es ist aber in Kürze damit zu rechnen, so dass Sie – unter Berufung auf das Urteil – diese Gestaltung jetzt schon nutzen können.