Grundsatzurteil
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt Klarheit: Die Karlsruher Richter meinen, dass Mieter auch in Altbauwohnungen einen zeitgemäßen Standard verlangen können. Und hierzu gehöre, dass der Mieter wenigstens ein sogenanntes "Großgerät" und zeitgleich mindestens zwei weitere Kleingeräte betreiben könne.
1 Großgerät, 2 Kleingeräte
Dabei zählen zu den Großgeräten Wasch- und Spülmaschine sowie Wäschetrockner
und Elektroherd und zu den Kleingeräten übliche Haushaltsgeräte wie Staubsauger, Fernseher und Kaffeemaschine (BGH, Az. VIII ZR 281/03).
Minderung auch bei Kenntnis
Ausdrücklich stellte der BGH in seinem Urteil klar, dass diesen Mindeststandard auch Mieter von nicht modernisierten Altbauwohnungen verlangen dürfen.
Oder andersherum: Fehle dieser Mindeststandard, sei eine hierauf gestützte Mietminderung rechtens. Und zwar auch dann, wenn dem Mieter die beschränkte zeitgleiche Nutzung von Elektrogeräten beim Einzug bekannt war.
Allerdings ist auch klar: Zu Modernisierungen, die über diesen Standard hinausgehen, sind Sie als Vermieter nicht verpflichtet. Zumindest dann nicht, wenn die bei Errichtung Ihres Gebäudes gültigen Vorschriften zur Elektroversorgung eingehalten wurden.
Stromversorgung im Bad
Zudem haben die Richter mit ihrem Urteil entschieden: Auch in Altbauwohnungen muss ein Bad heutzutage über eine Stromversorgung verfügen, welche nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten, beispielsweise Rasierer und Fön, ermöglicht. Im Klartext: Ihr Mieter kann verlangen, dass sein Bad wenigstens über eine Steckdose verfügt – und darf andernfalls die Miete kürzen.