Streit mit dem Mieter um die Weihnachtsdekoration?

In der Weihnachtszeit wollen viele Mieter ihrer Vorfreude einen festlichen Glanz verleihen. Dazu werden Lichterketten, beleuchtete Tannenbäume, Plastik-Weihnachtsmänner oder sonstige Dekoration im oder am Haus angebracht. Doch dem sind bestimmte Grenzen gesetzt.

Die Auswahl an weihnachtlichen Dekorationen ist groß. Aber nicht immer freuen sich Mitmieter und Nachbarn über die bunten und blinkenden Verzierungen an der Hausfassade. Als Vermieter haben sie durchaus gute Aussichten, sich gegen allzu übertriebene Weihnachtsdekoration zu wehren.

Grundsätzlich gilt: Ihre Mieter dürfen innerhalb ihrer eigenen vier Wände nahezu nach Belieben mit Weihnachtsdekoration schmücken. In den Wohnräumen, an Fenstern, im Flur und auf dem Balkon ist also erlaubt, was gefällt. Die Gestaltungsrechte des Mieters enden allerdings an der Außenfassade. Das Aufstellen von Weihnachtsbäumen muss dagegen immer vom Vermieter erlaubt werden. Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind unzulässig.

Achten Sie auf Brandsicherheit
Aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung können sich allerdings Beschränkungen ergeben. Dabei gilt es immer, Brandgefahren auszuschalten. Sie sollten als Vermieter darauf bestehen, dass Ihre Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgen. Die verwendeten Dekorationen sollten, am besten vom TÜV, auf Sicherheit geprüft sein. Falls Ihre Mieter durch die Verwendung einer gefährlichen Dekoration die Mietwohnung oder sogar andere Mieter gefährden, können Sie ihn abmahnen.

Ihre Mieter dürfen auch die Gemeinschaftsflächen im Wohnhaus schmücken, vorausgesetzt, die Dekoration führt nicht zu Belästigung oder Gefährdung. Einen bunten Adventskranz dürfen Mieter beispielsweise an der Außenseite der Wohnungstür anbringen. Es dürfen allerdings keine Kerzen unbeaufsichtigt im Hausflur brennen.

Eine Beleuchtung auf dem Balkon ist erlaubt – in Maßen
Auch eine äußerliche Gestaltung des Wohnhauses durch Mieter ist rechtlich zulässig. Mit Lichterketten darf Ihr Mieter zum Beispiel seinen Balkon schmücken. Allerdings sind dem Mieter hier auch Grenzen gesetzt. Ihre Genehmigung als Vermieter benötigt er dann, wenn er Teile des Gebäudes außerhalb seiner Mietwohnung schmückt, beispielsweise die Fassade, die Haustür oder den Vorgarten.

Ein beleuchteter Tannenbaum im Garten ist zum Beispiel dann zu erlauben, wenn der Mieter den Garten mitgemietet hat. Andernfalls muss er Ihre Genehmigung einholen.
Ihre Zustimmung können Sie auch dann verweigern, wenn die Weihnachtsdekoration den Gesamteindruck Ihres Mietshauses beeinträchtigt oder verschandelt.

Schließlich sollte die Dekoration die Nachbarn nicht über die Maßen stören. An rechtliche Grenzen stößt das bunte und blinkende Treiben dann, wenn die Festbeleuchtung so blendend ist, dass der Nachbar nicht mehr schlafen kann. Bei schweren Beeinträchtigungen, kann ein geplagter Mieter, sogar die Miete mindern. Sie können dann als Vermieter den Mieter auffordern, die Lichter zumindest nachts auszuschalten.