Hier stellt sich die Frage, ob die Kosten als „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“ für Eigenheimnutzer absetzbar sind. Diese Frage wird allerdings von den unterschiedlichen Finanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt. Hier ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.
FG Nürnberg: Als haushaltsnahe Handwerkerleistung absetzbar
Vor dem Finanzgericht Nürnberg ging es um den Ausbau einer Gemeindestraße inklusive Modernisierung der Wasserleitungen und des Internetanschlusses. Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses sollte einen Eigenbeitrag von 8.034 € zahlen. Er wohnte zusammen mit seinem Vater in einer der beiden Wohnungen im Haus. In der Rechnung war nicht aufgeschlüsselt, welcher Teil der Kosten auf die reinen Arbeits- also nicht auf die Materialkosten entfiel. Der Eigentümer ging von einem Anteil von 42,5% aus und machte diese steuerlich geltend, was das Finanzamt ablehnte. Seine Klage hatte Erfolg. Das FG Nürnberg erklärte diese Kosten für absetzbar (Urteil v. 24.06.2015,7 K 1356/14).
FG Berlin-Brandenburg urteilt weniger steuerzahlerfreundlich
Auch in der Gemeinde Schönwalde-Glien im Bundesland Brandenburg sollte sich ein Anlieger finanziell am Ausbau einer Sandstraße beteiligen. Die Gemeinde schickte eine Gesamtrechnung, aus der ebenfalls keine Aufteilung der Kosten in Arbeits- und Materialkosten hervorging. Die Steuerberaterin setzte 50% an, das Finanzamt lehnte ab. Diese Klage hatte keinen Erfolg (Urteil v. 22.11.2017, Az. 3 K 3130/17). Allerdings ist bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 50/17).
Mein Tipp: Machen Sie die Straßenausbaubeiträge in jedem Fall steuerlich geltend – auch mit geschätzten Arbeitskosten. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren. Beantragen Sie zugleich ein Ruhen des Einspruchsverfahrens, dann entscheidet das Finanzamt erst, wenn der BFH entschieden hat.
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