Störung des Betriebsfriedens – Ist das ein Kündigungsgrund?

Die Entscheidungen des Chefs finden nicht immer die Zustimmung der Mitarbeiter. Wer sich gegenüber seinen Kollegen oder an anderer Stelle abfällig über den Chef äußert, riskiert jedoch seine fristlose Kündigung.

Einer der häufigsten Gründe, warum ein Unternehmen einem Arbeitnehmer kündigt, ist eine Störung des Betriebsfriedens. Ein Arbeitnehmer, der Entscheidungen öffentlich kritisiert und die Kompetenz des Vorgesetzten anzweifelt, liefert einen der wenigen Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung führen können. 

Ein gutes Betriebsklima ist Voraussetzung für den Erfolg eines Unternehmens – das sehen auch die Richter so. Laut aktueller Rechtsprechung kann eine Firma einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn dieser den Betriebsfrieden in erheblichem Maße stört.

Lästern über Vorgesetzte kann fatale Folgen haben

Wer beispielsweise im Kreis der Kollegen offen die Personalentscheidungen des Vorgesetzen kritisiert, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens rechnen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer sich nicht in negativer Weise öffentlich über Vorgesetze und deren Entscheidungen äußern dürfen, da sie sonst ihren Rauswurf riskieren.

In der Tat ist es immer besser, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen, als hinter deren Rücken über missliebige Entscheidungen zu stänkern. Durch abfällige Äußerungen werden Neid und Missgunst in der Belegschaft geschürt, was auf lange Sicht die Motivation der Mitarbeiter stark beeinträchtigen kann.

Der Betriebsrat kann vermitteln

Eine wichtige Institution zur Beilegung von Differenzen zwischen Mitarbeitern und Leitungskräften ist der Betriebsrat. Wenn eine Störung des Betriebsfriedens vorliegt, können hier auf vertrauliche Art und Weise Missstände und Probleme angesprochen werden, ohne dass die Situation eskaliert. Der Betriebsrat bittet den oder die Vorgesetzten zum Gespräch und versucht, eine Lösung herbeizuführen.

Wenn alle diplomatischen Mittel ausgeschöpft sind, steht immer noch die Möglichkeit offen, die betriebliche Schiedsstelle anzurufen. Da die Einrichtung einer Schiedsstelle eine kostspielige Sache ist, versuchen die meisten Arbeitgeber, auf anderen Wegen zu einer Einigung zu kommen. Wenn auch diese Art der Schlichtung nicht zum Erfolg führt, können unter Umständen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Geschäftsführung eingelegt werden.

Eine Abmahnung tut es auch

Bevor ein Unternehmen sich zur fristlosen Kündigung eines Mitarbeiters wegen Störung des Betriebsfriedens entschließt, ist es ratsam, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. In vielen Fällen verhindert dieser Schritt den Gang zum Arbeitsgericht. Stört der Mitarbeiter den Betriebsfrieden erneut, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Vor Gericht muss dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er den Betriebsfrieden erheblich gestört hat, was nicht immer einfach ist.

Abmahnungen werden in einigen Fällen dazu missbraucht, Mitarbeiter loszuwerden, die ihre eigene Meinung vertreten. Als Arbeitnehmer muss man sich nicht alles gefallen lassen – wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestehen, kann der Betroffene von einem Arbeitsgericht klären lassen, ob diese Maßnahme rechtens ist.

Nicht jeder Richter entscheidet gleich

Wer eine fristlose Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens ausspricht, findet sich nicht selten vor dem Arbeitsgericht wieder, da der gekündigte Mitarbeiter den Rauswurf nicht einfach so hinnehmen will. Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind zudem kostenfrei, sodass viele gekündigte Arbeitnehmer Rechtsmittel einlegen, um die Kündigung rückgängig zu machen. Vor Gericht kommt es darauf an, wie der Richter die Situation im Unternehmen beurteilt. Wenn er zu dem Schluss kommt, dass der Gekündigte den Betriebsfrieden in erheblichem Maße gestört hat, wird er die Kündigung bestätigen.