Stichtag 31.12.: Wer Betriebskosten nicht abrechnet, dem droht Haft!

Zahlt Ihr Mieter für die Betriebskosten Vorauszahlungen, ist die Betriebskostenabrechnung für Sie Pflicht. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Mieter Sie hierauf verklagen und das Urteil gegen Sie vollstrecken.

Stichtag 31.12 für die Betriebkostenabrechnung
Damit Sie die Abrechnung erstellen, kann der Mieter ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro gegen Sie festsetzen lassen und sogar Zwangshaft beantragen. Das hört sich martialisch an und ist es auch – aber dies entspricht geltendem Recht (BGH, Beschluss v. 11.05.06, Az. I ZB 94/05).

Stichtag 31.12: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern
Bedenken Sie zudem, dass die Betriebskostenabrechnung auch aus wirtschaftlichen Gründen in Ihrem ureigensten Interesse ist. Rechnen Sie nicht bzw. nicht rechtzeitig ab, darf der Mieter nämlich eine Nachzahlung verweigern, die laufenden Vorauszahlungen einbehalten und schon geleistete Zahlungen mitunter sogar zurückverlangen.

Betriebskostenabrechnung: Persönlichen Arbeitsaufwand umlegen
Beachten Sie außerdem: Viele Vermieter fordern nicht ein, was Sie dürfen. Oft wird beispielsweise versäumt, den eigenen Aufwand zu berechnen. Seit einer Gesetzesänderung können Sie nämlich nicht nur Ihre Sachkosten, etwa von Reinigungs- und Streumitteln, auf Ihren Mieter umlegen, sondern auch Ihren persönlichen Arbeitsaufwand – und zwar in der Höhe, die Sie bei Beauftragung eines Dritte sonst üblicherweise hätten zahlen müssen, jedoch ohne Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV). Dies sollten Sie keinesfalls versäumen.