Stichtag 31.12.: Urlaubsansprüche verfallen
Lesezeit: < 1 MinuteNur wenn in Ihrem Betrieb zu viel zu tun war, Ihr Mitarbeiter krank geworden ist oder ein anderer wichtiger Grund vorlag, aus dem der Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen konnte, werden seine Urlaubsansprüche ins nächste Jahr übertragen. Allerdings verfällt der Urlaub, wenn er dann nicht bis spätestens zum 31. März angetreten wird.
In einem Tarifvertrag kann die Übertragung der Urlaubsansprüche aber für Ihre Mitarbeiter günstiger geregelt sein; danach kann Resturlaub aus dem Vorjahr z.B. erst am 30.6. verfallen.
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