Steuertipp: Kostenübernahme bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber

Heutzutage wird von Mitarbeitern viel Flexibilität erwartet. Dazu zählt auch die Bereitschaft den Wohnort zu wechseln oder zu pendeln. Bei Einstellungsgesprächen wird neben dem laufenden Gehalt deshalb auch häufig die Frage nach einer Kostenübernahme bei doppelter Haushaltsführung gestellt. Was die wenigsten wissen: Die notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten.
Was sind notwendige Mehraufwendungen für eine Wohnung?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu 2 neue Urteile veröffentlicht (vom 09.08.2004, Az. VI R 10/06 und VI R 23/05, veröffentlicht am 29.08.2007).
Einen konkreten Kostenbetrag gibt der BFH nicht vor, da die regionalen Unterschiede bei den Wohnkosten zu groß sind. Anders sieht es bei der Wohnungsgröße aus. Hier sieht der BFH eine Wohnung von bis zu 60 m2 als angemessen und durchschnittlichen Wohnstandard an.
Die Richter erteilen all denen eine klare Absage, die die Abzugsfähigkeit einer größeren Wohnung mit der Begründung durchsetzen wollen, dass keine kleinere Wohnung angemietet werden konnte oder dass auf Grund von Zeitmangel keine kleinere gefunden werden konnte.

Tipp für Arbeitgeber:
Übernehmen Sie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei einem Nachweis der Wohnungsgröße von max. 60 m2. Lassen Sie sich dazu den Mietvertrag aushändigen und nehmen Sie eine Kopie mit zu den Lohnunterlagen.
Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei erstatten
Neben den Fahrtkosten und den Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate können Sie auch noch die notwendigen Mehraufwendungen für die Wohnung erstatten. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft können Sie steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Hierzu gehören z.B.:
  • Aufwendungen für notwendigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung. Hierzu zählen: Bett, Schränke, Sitzmobiliar, Tisch, Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank, Lampen, Hausratsgegenstände wie Geschirr, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Staubsauger usw.
  • Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter gibt
  • Inseratskosten und Maklerprovision
  • Miete und Mietnebenkosten für Heizung, Strom, Reinigung
  • Renovierungskosten
  • Zweitwohnungssteuer