Steuerstundung und Verschonungen bei Immobilienvermögen

Der Ausgangspunkt der Erbschafts- und Schenkungssteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, wonach das Bewertungsziel der neuen Bewertung der Verkehrswert der Immobilie sein soll. Da hier der unangenehme Effekt eintreten kann, dass es sich um eine sehr werthaltige Immobilie handelt, die Erbschafts- oder Schenkungssteuer also sehr hoch ausfallen würde, tatsächliche Liquidität zur Begleichung der Steuer jedoch nicht vorhanden ist, wurden auch Steuerstundung und Verschonungsregelungen geschaffen. Um dies vorwegzunehmen: Eine wirkliche Verschonung wird hier nicht erreicht.

Steuerstundung
Um zu verhindern, dass die vermietete oder selbst genutzte Immobilie verkauft werden muss, damit die nötige Liquidität zur Begleichung der Steuer vorhanden ist, hat der Gesetzgeber eine Steuerstundungsmöglichkeit geschaffen. Nach dieser vollkommen neuen Regelung kann die entstandene Steuer auf Antrag hin bis zu zehn Jahre gestundet werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dabei noch im Bezug auf die Schenkung oder die Erbschaft zu beachten. Sofern es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, erfolgt die Steuerstundung nämlich zinslos.

Für die Praxis ist in diesem Zusammenhang leider zu erwarten, dass eine Steuerstundung nur in Frage kommen wird, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, um die Steuerschuld zu begleichen. Im Endeffekt kann dies bedeuten, dass der Erwerber der Immobilie aufgrund von anderem Vermögen keine Steuerstundung erhält und daher für sich selber abwägen muss, ob er die Immobilie, ein langfristiges Wertpapierdepot oder sonstiges Vermögen veräußert, um die Steuer zu entrichten. Darüber hinaus wird im Schenkungsfalle auch geprüft werden, ob nicht der Schenker zur Begleichung der Steuer herangezogen werden kann, bevor die Steuerstundung tatsächlich genehmigt wird.

Verschonungen
Weiterhin sieht der Gesetzgeber für Grundbesitz auch noch eine sogenannte Verschonungsregel vor. Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, sich im Inland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden und nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören, sind hiernach mit 90% ihres Wertes anzusetzen.

Als besonders Schmankerl hier ein Auszug aus der Gesetzesbegründung: "Die Vererbung von privaten Bestandsimmobilien trägt damit dazu bei, dass ein Marktungleichgewicht, z. B. in Form einer Marktkonzentration bei institutionellen Anbietern, verhindert wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, im Rahmen des Erbschaftsteuerrechts für Grundvermögen einen Abschlag von der Bemessungsgrundlage vorzusehen.

Durch diese Regelung wird der Wettbewerbsnachteil gegenüber der institutionellen Konkurrenz verringert, die anders als private Immobilienbesitzer oder Personenunternehmen nicht durch die Erbschaftsteuer belastet ist. Zugleich wird die Investitionsfähigkeit der privaten Eigentümer durch diese Entlastung erhöht, und es wird verhindert, dass allein auf Grund der Erbschaftsteuerbelastung in einem langfristig orientierten Markt kurzfristig Entscheidungen getroffen werden müssen."

Mit dieser Verschonung will der Gesetzgeber ausweislich dieser lachhaften Gesetzesbegründung die Investitionsfähigkeit privater Eigentümer erhöhen. Wohlgemerkt mit einer Entlastung von nur 10%! Aber auch hier aufgepasst: Wenn die Immobilie innerhalb von 15 Jahren verkauft wird, fällt die Steuerbelastung rückwirkend weg.