Der Ausgangssachverhalt beschreibt die Vermietung einer Immobilie zu einem günstigeren Mietzins, als dem was ortsüblich ist. Wie schon im vorherigen Beitrag geschildert, kommt es im Weiteren auf die Höhe der Verbilligung an. Hier die restlichen Details und eine übersichtliche Tabelle.
Vermietung zu mindesten 75%
Lediglich wenn die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete beträgt, ist man auf der sicheren Seite. Wie die Tabelle zeigt, ist dies auch der steuerliche schönste Fall, da man nicht nur Rechtsicherheit hat und nicht auf eine Prognoseberechnung angewiesen ist, zudem resultiert aus der verbilligten Vermietung auch noch ein voll ausgleichsfähiger Verlust.
Der wirtschaftliche Vorteil liegt auf der Hand. Denn obwohl die höchste Miete generiert wird, müssen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden. Zudem kann noch das Steueraufkommen aus anderen Einkunftsquellen gemindert werden.
Tabelle zur Übersicht bei der verbilligten Vermietung
Die ortsübliche Miete beträgt 1.000 Euro.
tats. Miete | 550 Euro(55%) |
740 Euro (74%) |
740 Euro (74%) |
760 Euro (76%) |
Ergebnis Überschussprognose |
egal |
(-) | (+) | egal |
Werbungskosten 800 Euro davon abzugsfähig |
440 Euro (55%) |
592 Euro (74%) |
800 Euro (100%) |
800 Euro (100%) |
Steuerpflichtige Einkünfte |
110 Euro |
148 Euro |
– 60 Euro |
-40 Euro |
Nicht zum Stolperstein in diesem Zusammenhang darf sich die Vergleichsberechnung mit der ortsüblichen Miete entwickeln, denn die ortsübliche Miete umfasst neben der eigentlichen Kaltmiete auch noch die nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlagefähigen Kosten.