Steuernachzahlung durch Kurzarbeitergeld online berechnen

Da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sollten Bezieher von Kurzarbeitergeld mit einer Steuernachzahlung rechnen. Diese - durch das Kurzarbeitergeld drohende Steuernachzahlung - lässt sich jetzt auch schon vorab online berechnen. So ist man vor bösen Überraschungen geschützt.

Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei einem unvermeidbaren vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Daneben muss zu erwarten sein, dass durch das Kurzarbeitergeld Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird.

Der Umfang der Kurzarbeit wird im Allgemeinen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt. In dieser Vereinbarung zur Kurzarbeit einigt man sich insbesondere auf eine Herabsetzung der bisher üblichen Normalarbeitszeit auf eine verkürzte Arbeitszeit.

Hierbei muss die Kurzarbeit nicht für das gesamte Unternehmen eingeführt werden. Vielmehr ist es auch möglich, die Kurzarbeit z. B. auf bestimmte Abteilungen zu beschränken. Von der Gesamtbelegschaft muss allerdings ein Drittel von der Kurzarbeit betroffen sein.

Das Kurzarbeitergeld

Während der Kurzarbeit bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber natürlich nur seine tatsächliche Arbeitszeit bezahlt. Demzufolge wird während der Kurzarbeit ein unter Umständen deutlich geringeres Bruttogehalt gezahlt.

Zum Ausgleich für den Netto-Verdienstausfall enthält der Arbeitnehmer allerdings das sogenannte Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zwar aus, bekommt es aber von der Bundesanstalt für Arbeit zurück.

Ein Antrag auf Zahlung von Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich. Vielmehr wird die komplette Abwicklung für die Auszahlung des Kurzarbeitergelds an die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind gemäß § 32 Abs. 1, 3-5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie für Arbeitnehmer, deren unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte mindestens ein Kind gemäß § 32 Abs. 1, 3-5 EStG hat, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) vom Unterschiedsbetrag (Nettoentgeltdifferenz) zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Alle anderen Arbeitnehmer erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist nicht ganz einfach. Mittlerweile gibt es im Internet aber sogar Excel-Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld ist zunächst – wie viele andere staatlichen Leistungen – grundsätzlich steuerfrei. Damit ist auch die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber nicht steuerpflichtig.

Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes bei der Bestimmung der steuerlichen Progression berücksichtigt wird. Insofern hat das Kurzarbeitergeld sehr wohl einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die zu zahlende Einkommensteuer.

Steuernachzahlung bei Kurzarbeit

Da das Kurzarbeitergeld – wie geschildert – dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist das Kurzarbeitergeld auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann der Arbeitslohn und das Kurzarbeitergeld zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zusammengezählt werden, erhöht sich zwangsläufig der anzuwendende Steuersatz durch die Progression.   Der vom Finanzamt berechnete höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, sodass Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, mit einer Steuernachzahlung rechnen sollten.

Höhe der Steuernachzahlung durch Kurzarbeit online berechnen

Um vor bösen Überraschungen im folgenden Jahr durch eine drohende, durch das Kurzarbeitergeld hervorgerufene Steuernachzahlung gefeit zu sein, besteht die Möglichkeit, sich die voraussichtliche Steuernachzahlung bei Kurzarbeit berechnen zu lassen.  Entsprechenden Rechner findet man inzwischen im Internet. So kann man sich zum Beispiel auf der Internetseite des Finanzamts Bayern die voraussichtliche Steuernachzahlung durch die Kurzarbeit selbst berechnen.

Bildnachweis: fovito / stock.adobe.com