Handwerkliche Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen handelt. Grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Um- und Anbauten fallen nicht darunter.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil Az. 4 K 2030/04 vom 02.09.2004
Handwerkliche Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen handelt. Grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Um- und Anbauten fallen nicht darunter.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil Az. 4 K 2030/04 vom 2.9.2004
Seit 2004 dürfen haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören nur Tätigkeiten, die typischerweise von Familienmitgliedern übernommen werden und regelmäßig anfallen.