Steuern und Verein: Einführung

Mit Steuern generell und auch mit Steuern im Verein setzen sich viele Menschen nicht gerne auseinander. Doch für Vereinsvorsitzende ist es essentiell notwendig, die Grundlagen der Besteuerung eines Vereins zu kennen. In dieser Artikelserie möchte ich Ihnen nahebringen, wie gemeinnützige Vereine im deutschen Steuerrecht behandelt werden. Zunächst beschreibe ich die wichtigsten Grundlagen.

Vier Sphären
Das Steuerrecht behandelt für gemeinnützige Körperschaften vier sogenannte Sphären. Sphären sind unterschiedliche Bereiche, welche auch verschiedenartig besteuert werden. Der Verein muss dafür seine Erträge und Ausgaben differenzieren.

Welche Sphären es gibt, wie sie besteuert werden und welche Posten eigentlich in diese Sphären gehören, wird in den folgenden Abschnitten beschrieben. In den Gesetze zur Abgabeordnung können diese Informationen in den Paragrafen §§51 bis 68 nachgelesen werden.

Steuern und Verein: Ideeller Bereich
Im ideellen Bereich befinden sich Posten wie beispielsweise Spenden, Zuschüsse oder die Mitgliedsbeträge. Diese sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, da dies Einnahmen aus nichtunternehmerischer Tätigkeit ist.

Steuern und Verein: Vermögensverwaltung
Der Bereich der Vermögensverwaltung ist einer von drei unternehmerischen Bereichen einer gemeinnützigen Körperschaft. Diese Sphäre umfasst Zinsen oder beispielsweise langfristige Vermietungen von Grundbesitz. In der Regel werden diese Vermögensverwaltungen steuerfrei behandelt. Jedoch gibt es Ausnahmen, die mit 7% Umsatzsteuer besteuert werden.

Steuern und Verein: Zweckbetrieb
Gewöhnlich werden Positionen in dieser Sphäre mit einem Umsatzsteuersatz von 7% bewertet. Falls nicht, sind diese Positionen steuerfrei. Posten, die in den Bereich des Zweckbetriebes gehören, sind beispielsweise die Einnahmen oder Ausgaben für eine sportliche Veranstaltung. Des Weiteren zählen zu diesen Posten genehmigte Lotterien und Ausspielungen.

Steuern und Verein: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Positionen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes werden in vollem Umfang mit der Umsatzsteuer besteuert. Diese Posten sind beispielsweise die Bewirtung, Werbeeinnahmen oder Vereinsfeste.

Einen guten Überblick über steuerliche Belange im Verein gibt der DFB in seiner Publikation "Steuerhandbuch 2009". In den nächsten Artikeln werde ich speziell auf jede einzelne Sphäre eingehen.