Steuern sparen mit haushaltnahen Dienstleistungen

Handwerkerleistungen und Dienstleistungen sind unabhängig von Ihren Wohnverhältnissen. Auch die Haushaltshilfe kann dazu beitragen, Steuern zu sparen. Die Anspruchnahme von Pflegedienstleistungen sind steuerlich anrechenbar. Hier finden Sie Tipps, wie Sie haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen können.

Steuern sparen im Haushalt
Mit Ihrer Wohnung können Sie auch Steuern sparen. Die haushaltnahen Dienstleistungen bieten einíge Möglichkeiten, bis zu 2510 Euro direkt von den eingezahlten Steuern zurück zu bekommen. Wichtig dabei: Sie müssen Ausgaben für Handwerkerleistungen, Dienstleister, Haushalthilfen und Pflegedienste haben.

Ob Hauseigentümer oder Mieter, jeder hat im Laufe des Jahres Ausgaben für Handwerkerleistungen und Dienstleister. Bei den Hauseigentümern sind es die Kosten für Heizungswartung, Schornsteinfeger usw. Bei den Mietern kommt die Betriebskostenabrechnung  mit  Dienstleister- und  Handwerkrechnungen, die anteilig in Rechnung gestellt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Nachweispflicht
Von all diesen Kosten können  Sie die Arbeitsleistung plus 19% Umsatzsteuer in die Steuererklärung unter den Spalten Haushaltnahe Dienstleistungen bis zu einen Betrag von 6000 Euro einarbeiten. Sie bekommen dann 20% der Rechnungsbeträge direkt von Ihren Steuern wieder. Aber wichtig dabei ist die Nachweispflicht. Sie brauchen eine Rechnung und diese muss von Ihrem Konto bezahlt sein.

Fehlt ein Nachweis (Rechnung oder Kontoauszug), werden diese Kosten nicht angerechnet. Die Ausnahme bilden nur die Betriebskosten, da reicht nur die Abrechnung. Die Hausverwaltungen stellen Ihnen keine Rechnungen zur Verfügung.

Bei Haushaltshilfen, die Sie angemeldet haben, können Sie  510 Euro bei einer kurzfristig angestellten Kraft geltend machen. Dazu benötigen Sie den Arbeitsvertrag und die Überweisung des Lohnes (Kontoauszug).

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Pflegeleistungen zählen dazu
Benötigen Sie einen Pflegdienst  zu Ihrer Betreuung oder eines nahen Angehörigen, so können Sie den Aufwand bis 4000 Euro, davon 20 % pro Jahr, in der Steuererklärung anrechnen. Auch hier sind wieder Rechnung und Kontoauszug erforderlich.