Steuern sparen mit den Kinderbetreuungskosten

Wer kann die Kinderbetreuungskosten geltend machen? Was kann an Kosten angesetzt werden? Wie viel davon wird in der Steuererklärung angerechnet? Hier finden Sie Tipps, wie Sie Steuern sparen.

Wer kann Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
Eltern, die Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren haben und die im Haushalt leben, können bei Erwerbstätigkeit die Kosten der Betreuung von der Steuer absetzten. Die Aufwendungen werden zu 2/3  höchstens bis 4000 € als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt.

Sie sind beide berufstätig und Ihr Nachwuchs besucht den Kindergarten/hort. Die finanziellen Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes sind zu 2/3 als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung anrechenbar. So wird jeweils die Hälfte den Ehepartnern angerechnet. Genauso verhält es sich, wenn bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren beide die finanzielle Last tragen.

Doch trägt nur ein Partner die Kosten für die Betreuung, so kann auch nur dieser die Aufwendungen in seiner Steuererklärung beantragen. Das entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs.

Fallbeispiel: Steuern sparen mit Kinderbetreuungskosten
Die Eltern lebten unverheiratet zusammen. Die Mutter hatte einen Vertrag mit der Kindertagestätte zur Betreuung des gemeinsamen Kindes geschlossen. Sie zahlte von ihrem Konto die Beiträge. Der Vater beteiligte sich nicht an den Kosten. Er wollte aber die Aufwendungen gelten machen.

Die Richter des Bundesfinanzhofes lehnten seine Klage dazu ab, mit der Begründung: Eine Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben können nach den Einkommensteuergesetz grundsätzlich nur von dem angesetzt werden, der sie geleistet hat. Ausnahme: Die Mutter hat in diesen Fall nicht im Einvernehmen mit Ihren Lebensgefährten die Schuld getilgt, da die Mutter ihre eigenen Verbindlichkeiten geleistet hat. Sie hatte den Vertrag mit der Kindertagesstätte ohne Einverständnis des Vaters geschlossen.