Steuern sparen durch Verschieben einer Abfindungszahlung

Wer als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes bekommt, hat möglicherweise Gestaltungspotenzial und kann dadurch Steuern sparen.

Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gehört als sogenannter sonstiger Bezug zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Lohnsteuer für das Kalenderjahr einbehalten, in dem die Abfindung dem Arbeitnehmer zufließt – anders als bei dem (normalen) laufenden Arbeitslohn, der grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerpflichtig ist, in das der Lohnzahlungszeitraum fällt.

Steuern sparen bei Erhalt einer Abfindung
Arbeitnehmer, die eine solche Abfindung erhalten, sollten bedenken, dass Sie möglicherweise einen steuerlichen Gestaltungsspielraum haben und Steuern sparen können. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat nämlich entschieden (Urt. v. 20.11.2008 – 3 K 101/05, Rev. (BFH: IX R 1/09)), dass eine hinausgeschobene Fälligkeit keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass ihm die zu zahlende Abfindung nicht mehr im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres zufließen soll. Die Vereinbarung war noch vor dem auf einem Sozialplan beruhenden Abfindungsvertrag unterschrieben worden.

Steuern sparen durch spätere Auszahlung der Abfindung
Das FG sah die um einen Monat verzögerte Zahlung der Abfindung nicht als nachträgliche Stundungsvereinbarung an, die den Zufluss der Abfindungszahlung nicht hätte verhindern können, sondern als eine von vornherein vereinbarte spätere Fälligkeit.

Im Streitfall hatte das den Vorteil, dass die Abfindung niedriger besteuert wurde, da der Gesetzgeber zum Jahreswechsel die Steuersätze erheblich gesenkt hat.