Als Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort zählt für den Fiskus jede zur Verfügung stehende Unterkunft, wie z.B. ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein Gleisbauzug, in dem Sie übernachten können. Bei Binnenschiffern und Seeleuten ist dies auch die Unterkunft an Bord, bei Berufssoldaten die Unterkunft in der Kaserne.
Als notwendige Mehraufwendungen können Sie folgende Kosten ansetzen:
- Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels für die erste Hin- und letzte Rückfahrt
- Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder an den bisherigen Wohnort oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Aufwendungen für die Zweitwohnung.
Fahrtkosten können Sie so mit dem Fiskus abrechnen:
- tatsächliche Kosten oder 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer für die erste und letzte Fahrt der doppelten Haushaltsführung
- die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich mit den Pauschbeträgen von 0,36 bzw. 0,40 Euro.