Steuern sparen bei Immobilien: 14. Rücktritt vom Kaufvertrag

Beschrieben wird folgender Sachverhalt bei einer Immobilie: Es wird ein Immobilienkaufvertrag vereinbart unter fremden Dritten. Anschließend wird der Rücktritt vom Kaufvertrag vollzogen unter Leistung einer Entschädigung. Der Beitrag schildert Ihnen sowohl die Käuferseite als auch die Verkäuferseite.

Rücktritt vom Kaufvertrag einer Immobilie auf der Käuferseite
Der Bundesfinanzhof (Az: IX R 45/05) hat entschieden, dass Entschädigungszahlungen seitens des mutmaßlichen Käufers wegen des Rücktrittes vom Kaufvertrag einer Vermietungsimmobilie als vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Dabei ist es unabdingbar, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkünfteerzielungsabsicht in einer Einkunftsart gegeben ist. Das Faktum, dass tatsächlich noch keine Einnahmen erzielt wurden, ist dabei nicht ausschlaggebend.

Selbst wenn die Einkunftserzielungsabsicht mittlerweile aufgegeben wurde und Aufwendungen getätigt werden, um sich aus eingegangenen, vertraglichen Bindungen zu lösen, kann eine Abzugsfähigkeit als vorab entstandene Werbungskosten gegeben sein. Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart besteht nämlich weiterhin, sofern er nicht durch andere Umstände (beispielsweise einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn) überlagert wird.

Immer dann, wenn einmal ein Veranlassungszusammenhang mit den zu erzielenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben ist und dieser auch bei Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht fortwirkt, können die sowie schon "in den Sand" gesetzten Investitionen wenigstens noch steuerlich geltend gemacht werden.

Rücktritt vom Kaufvertrag einer Immobilie auf der Verkäuferseite
In einem anderen Fall hatte der Bundesfinanzhof (Az: IX R 32/06) über die Behandlung einer Entschädigungszahlung beim Verkäufer zu entscheiden. Problembehaftet ist hier, dass die Vereinnahmung einer Entschädigung nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört.

Ebenso können mangels Veräußerung keine Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft angenommen werden. Obwohl das Finanzamt daher die Behandlung als sonstige Einkünfte begehrte, stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Vereinbarung und Vereinnahmung einer Entschädigungszahlung keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit aufweist, weshalb die Entschädigung auf Seiten des Verkäufers nicht steuerbar ist.

Alle Urteile des Bundesfinanzhofes können auf dessen Internetpräsenz kostenlos herunter geladen werden.