Steuern: Prozesskosten dürfen Sie ab sofort steuerlich absetzen

Gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof: Wer einen Zivilprozess geführt hat – zum Beispiel mit seinem Mieter – kann diese Kosten jetzt als "außergewöhnliche Belastungen" im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Steuererklärung geltend machen (BFH, Az. IV R 42/10).

Dabei ist unerheblich, ob Sie als Kläger oder als Beklagter Partei des Rechtsstreits gewesen sind. Voraussetzung ist nur, dass der Rechtsstreit bzw. die Rechtsverteidigung nicht völlig aussichtlos war und die angefallenen Kosten angemessen waren.

Letzteres ist nie ein Problem, wenn, wie in der Regel, die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet wurden. Nicht ansetzen können Sie Ihre Kosten freilich, wenn und soweit sie Ihnen von einer Rechtsschutzversicherung ersetzt worden sind. Ansetzen können Sie Ihre Prozesskosten in dem Jahr, in dem Sie sie bezahlt haben (§ 11 EStG).

Deshalb: Erstreckt sich Ihr Prozess über 2 Instanzen und insofern über mehrere Jahre, sollten Sie die Kosten in dem Jahr ansetzen, in dem sie angefallen sind – und nicht bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens warten.

Mein Rat: Besprechen Sie sich zu Ihren konkreten Möglichkeiten mit Ihrer Steuerberatung, damit Sie dem Fiskus keinen Cent zu viel zahlen!

Fallbeispiel: Mieter trägt Prozesskosten

In einem Wohnraummietvertrag war eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthalten. Auf Nachfrage des Mieters bestätigte ihm der Vermieter jedoch, dass er von der Unwirksamkeit der Klausel Kenntnis habe und bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht auf Durchführung einer Renovierung durch den Mieter bestehen werde.

Der Mieter reichte dennoch beim zuständigen Gericht eine Klage mit dem Ziel der Feststellung durch das Gericht ein, dass der Vermieter zur laufenden Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Ohne Erfolg. Das Berliner Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zugunsten des Mieters kein anerkennenswertes Interesse an der Entscheidung des Gerichts zu unterstellen war.

Durch die Stellungnahme des Vermieters auf die Anfrage des Mieters war jegliche Unsicherheit ausgeräumt.

Es bestand nicht die Gefahr, dass der Vermieter auf Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter besteht, weil er erklärte, die Unwirksamkeit der Klausel zu kennen. Die Prozesskosten hatte der klagende Mieter zu zahlen.