Steuern: „Knöllchen“ dürfen Sie für Ihren Mitarbeiter übernehmen
Nicht behandelt wurde die Frage, wie höhere Strafen, z.B. wegen Geschwindigkeitsübertretung, zu behandeln sind und ob der Unternehmer die "Knöllchen" steuerlich geltend machen darf.
Tipp: Wählen Sie im Zweifelsfall die für Sie günstigste Lösung und buchen Sie diese Erstattungen für Verwarngelder als Betriebsausgabe.
Bundesfinanzhof, Urteil Az. VI R 29/00 vom 07.07.2004
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