Steuerliche Behandlung der Krankenversicherung ab 2010: 4. Abzugsberechtigung

Für die Frage, wer die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung abziehen kann, gelten die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen als Sonderausgaben weiter.

Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung absetzen kann der unbeschränkt Steuerpflichtige, der als Versicherungsnehmer für sich selbst, seinen Ehegatten, seine bei ihm steuerlich zu berücksichtigenden Kinder oder seinen eingetragenen Lebenspartner Beiträge leistet.

Ist ein Kind Versicherungsnehmer, und hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld, so sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung die Beiträge für die Basiskrankenversicherung beziehungsweise Pflegepflichtversicherung des Kindes übernimmt.

Die vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge können dann ausnahmsweise vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben angesetzt werden. Ein zusätzlicher Abzug der Beiträge beim Kind selbst scheidet dann aber aus, da das Kind mit den Beiträgen wirtschaftlich nicht belastet ist.

Selbstbehalt für Beiträge zur Krankenversicherung
Es können nur solche Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben angesetzt werden, die der Steuerpflichtige auch tatsächlich gezahlt hat. Fiktive Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht anzusetzen. Zahlt der Steuerpflichtige z. B. aufgrund der Vereinbarung eines Selbstbehalts nur einen geringeren Beitrag zur Krankenversicherung als im Falle des Verzichts auf eine entsprechende Regelung, ist weiterhin nur der tatsächlich geleistete Beitrag zur Krankenversicherung anzusetzen.

Beitragsrückerstattungen zur Krankenversicherung
Beiträge zur Krankenversicherung können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige mit diesen Aufwendungen zur Krankenversicherung auch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen die geleisteten Beiträge vom Versicherungsunternehmen zurückerstattet werden.

Dementsprechend mindern sich die im betreffenden Veranlagungszeitraum gezahlten Versicherungsbeiträge um eine in diesem Veranlagungszeitraum gewährte Erstattung von Krankenversicherungsbeträgen.

Krankenversicherung: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer privaten Krankenversicherung bzw. privaten Pflegeversicherung von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhält, mindert dieser Zuschuss die als Sonderausgaben anzusetzenden Beträge.