Steuerfallen beim Verkauf von Immobilien vermeiden
Lesezeit: < 1 MinuteHintergrund der Steuerfalle bei Immobilie
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist es von enormer Bedeutung, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen getätigt wurden. Daraus folgt, dass Aufwendungen, die für eine vermietete Immobilie während der Vermietung getätigt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn der Aufwand ursächlich durch den geplanten Verkauf oder eine bevorstehende Selbstnutzung bedingt sind.
Planung reicht
Selbst wenn die Veräußerung oder Selbstnutzung lediglich geplant ist, es im Endeffekt jedoch nicht dazu kommt, können aufgrund der Veräußerungs- bzw. Selbstnutzungsabsicht getätigte Aufwendungen nicht im Rahmen der Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden.
Falls es sich beim Immobilienverkauf um ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft handelt, besteht ggfs. noch die Möglichkeit die Aufwendungen in diesem Rahmen steuerlich zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen (insbesondere der Selbstnutzung) scheidet eine steuerliche Berücksichtigung jedoch vollends aus.
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