Mahlzeiten, die Sie an Ihre Mitarbeiter zur üblichen Verköstigung anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgeben, sind nur mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2002). Eine übliche Verköstigung wiederum liegt vor, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein so genanntes Arbeitsessen von 40 Euro übersteigt (gilt für Mahlzeiten ab dem 1.1.2002) – so ein Erlass aus Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2001, Az. S 2334 – 17 – V B 3.
Überschreitet der Wert der Mahlzeit (einschließlich der Getränke) den Wert von 40 Euro, liegt ein voll steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.