Steuererklärung: Mehr Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung (Teil 3)

In den ersten beiden Teilen dieses Beitrages berichteten wir über das anhängige Verfahren an sich und teilten Ihnen mit, was in den verschiedenen Fällen zu unternehmen ist, damit Sie bei einer positiven Entscheidung der obersten Finanzrichter tatsächlich von dieser profitieren können. Hier verraten wir Ihnen, wie viel als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Diese Werbungskosten können abgezogen werden
Wie viel in der Steuererklärung als Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen im Falle einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden kann, bestimmt sich nach den Abwesenheitstagen des eigentlichen Lebensmittelpunktes. Also einfach gesagt nach der Anzahl der Tage, die man nicht zu Hause ist, sondern sich am Ort der doppelten Haushaltsführung aufhält.

Folgende weitere Unterteilungen sind dann maßgebend: Beträgt die Abwesenheitsdauer an einem Tag

  • 24 Stunden, kann ein Pauschbetrag von 24 EUR angesetzt werden.
  • Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt der Pauschbetrag 12 EUR.
  • Bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden beträgt der Pauschbetrag 6 EUR.
  • Bei einer Abwesenheit von weniger als 8 Stunden können keine Werbungskosten mehr in der Steuererklärung abgezogen werden.

Beispielhafte Steuerminderung durch den Verpflegungsmehraufwand
Geht man davon aus, dass es sich nur um eine Vier-Tagewoche handelt, der Arbeitnehmer Montagsmorgens um 6 Uhr zum Ort der doppelten Haushaltsführung fährt und nachdem er donnerstags lange gearbeitet hat jeden Freitagmorgen um 10. Uhr den Weg zurück nach Hause antritt. Monats kann er dann einen Pauschbetrag von 12 EUR ansetzen, weil seine Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden beträgt.

Für Dienstag, Mittwoch und Donnerstag kann man jeweils 24 EUR ansetzten, da die Abwesenheit jeweils 24 Stunden beträgt. Freitags hingegen ist man nur mehr als 8 Stunden, jedoch weniger als 14 Stunden von zu Hause entfernt, sodass 6 EUR angesetzt werden können. Für eine solche Arbeitswoche kommen daher schon 90 EUR als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusammen.

Geht man nun weiterhin davon aus, dass von den 52 Kalenderwochen nur an 40 Wochen eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, entspricht dies 3.600 EUR Werbungskosten für die Steuererklärung im Bereich der doppelten Haushaltsführung.

Die Höhe der Steuerersparnis hängt nun im Weiteren von der Höhe des individuellen Steuersatzes ab. Beträgt dieser nur 30% liegt die Steuerersparnis jedoch schon bei 1.080 EUR im Jahr. Mit steigendem Steuersatz, steigt dabei auch die Steuerersparnis. Es kann sich daher lohnen sich an das Musterverfahren anzuhängen.