Steuererklärung: Mehr Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung (Teil 1)

Insbesondere im Rahmen der doppelten Haushaltsführung lohnt es sich zu prüfen, ob nicht doch noch die eine oder andere Ausgabe steuermindernd berücksichtigt werden kann. Der Beitrag berichtet über ein anhängiges Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof, dass für viele bares Geld wert sein könnte.

Zum Hintergrund der doppelten Haushaltsführung
Seinerzeit hatte der Gesetzgeber den Abzug der Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung auf zwei Jahre begrenzt. Danach bestand zwar weiterhin eine doppelte Haushaltsführung, allerdings konnten dafür keinerlei Werbungskosten mehr in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden. Diese Regelung wurde jedoch bereits im Jahre 2002 wieder seitens der obersten Verfassungshüter dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruge kassiert.

Seitdem sind die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung wieder zeitlich unbegrenzt in der Steuererklärung abzugsfähig. Dies gilt jedoch insoweit nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen, die über pauschale Beträge als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden können. Diese Steuerminderung ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nur innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung zulässig.

Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichtes zur doppelten Haushaltsführung
Das Finanzamt bergründet die Begrenzung der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten auf drei Monate damit, dass nach diesem Zeitraum ein Einlebungsprozess am Ort der doppelten Haushaltsführung abgeschlossen ist, weshalb ein Abzug von Pauschbeträgen aufgrund eines Verpflegungsmehraufwandes ausscheidet.

Auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht sah dies so und ließ einen Kläger, der einen über drei Monate hinausgehenden Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anstrebte, abblitzen. Der Kläger ließ sich jedoch nicht einschüchtern und legte vor dem Münchener Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zur großen Überraschung haben die obersten deutschen Finanzrichter die Revision zugelassen und werden jetzt darüber entscheiden müssen, ob ein weiterer Abzug über drei Monate hinaus nicht auch zulässig sein kann. Die Revision ist anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 10/08.

Die verschiedenen Arten, von diesem Musterverfahren zu profitieren, werden Ihnen im zweiten Teil dieses Beitrages dargestellt.