Steuererklärung: Fristen und Verspätungszuschlag

Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, muss die Steuererklärung für das laufende Jahr bis zum 31.5. des nächsten Jahres abgeben. Mehr über die Steuererklärung, Fristen und Verspätungszuschläge, Fristverlängerungen etc. lesen Sie in dieser Artikelreihe.

Seit dem Jahr 2008 gilt, dass sich Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit nehmen können. Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen ab dem Jahr 2005.

Steuererklärung – Fristverlängerung
Eine Fristverlängerung nach § 109 AO bis zum 31. Dezember des Folgejahres wird gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder sonstige Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird.

Steuererklärung – Antrag auf Fristverlängerung
Eine Möglichkeit ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Dies sollte aber immer mit schriftlichen Anschreiben geschehen, mit   Angabe von Gründen.

Steuererklärung – Verspätungszuschlag
Wer diese Fristen verpasst hat und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte sich mit der Abgabe seiner Steuererklärung beeilen, dem Finanzamt sollte auch ein triftiger Grund mitgeteilt werden (Krankheit, fehlende Belege).

Das Finanzamt darf vom ersten Tag der Verspätung einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO), auch wenn eine Steuererstattung herauskommt. Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer nicht überschreiten, max. 25.000 Euro.

Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt aber nicht willkürlich handeln, es müssen bestimmte Umstände des Steuerpflichtigen beachtet werden:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
  • das Verschulden des Steuerpflichtigen.