Steuererklärung – Fristen für das Jahr 2013

Für alle Arten von Steuern gibt es Abgabefristen. Dieses werden jedes Jahr in einem gemeinsamen Erlass der Landesfinanzministerien festgelegt, da im § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) keine auf den Tag genaue Frist festgelegt ist. Diese Fristen gehen jeden an, der steuerliche Erklärungen abgeben muss.

Das können sowohl Arbeitnehmer, Selbständige, Freiberufler, wie auch Menschen sein, die wegen der Kurzfristigkeit ihrer Beschäftigung (Ferienjobs, Studentenjobs usw.) keine Lohnsteuer bezahlen müssen, die ihnen jedoch bei der Auszahlung ihres Lohnes abgezogen wurde. In diesem Artikel können Sie nachlesen, welche Steuererklärungs-Fristen es gibt und wie man die Abgabefristen verlängern kann, falls man diese Terminen aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten kann.

Der Stichtag: 31. Mai 2013

Der 31. Mai 2013 ist der letzte Abgabetermin für die Steuerklärungen für das abgelaufene Jahr 2012 für folgende Steuerarten:

  1. Einkommensteuer: Hierzu zählen auch Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  2. Körperschaftssteuer: Von der Abgabefrist sind auch Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Veranlagung zur Körperschaftssteuer durchzuführen sind und für die Aufteilung der Körperschaftssteuer, betroffen.
  3. Gewerbesteuer: Dazu gehören auch Erklärungen zur gesonderten Feststellung
  4. des Gewerbeverlustvortrags und des Zuwendungsvortrags, sowie für die Aufteilung des Steuermessbetrags.
  5. Umsatzsteuer und gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 des Außensteuergesetzes.

Vom Gesetz her vorgesehene Fristverlängerungen

Im § 109 AO gibt es eine Bestimmung, nach der Steuererklärungen, die von in §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetz genannten steuerlichen Vertretern (Personen, Gesellschaften, Verbände,

Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften), vorzulegen sind, die Frist automatisch bis zum 31. 12.2013 verlängert wird.

Betriebe, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Steuerjahr (gleich Kalenderjahr) übereinstimmen, dürfen ihre Steuerklärungen bis zum 31. Mai 2014 abgeben.

Die für steuerberatende Berufe geltende Frist bis zum 31.12.2013 kann, auf einen besonders begründeten Antrag hin, vom Finanzamt dann noch einmal bis zum 28. Februar 2014 verlängert werden.

Daneben kann man bei besonderen Situationen eine individuelle Fristverlängerung beantragen. Bei manchen Finanzämtern geht das auch telefonisch. Wenn Sie es also im diesem Jahr nicht schaffen sollten, die genannten Steuerklärungen selbst vorzulegen, sollten Sie nicht zögern, mit Ihrem Finanzamt über eine Verlängerung der Abgabefrist zu reden.

Kann das Finanzamt schon eine frühere Vorlage verlangen?

Ja, das Finanzamt kann dies verlangen. Das ganz besonders, wenn z. B.:

  • Die Arbeitssituation im Finanzamt dieses erfordert.
  • In den Vorjahren immer wieder die Erklärungen verspätet abgegeben wurden.
  • Wenn das Finanzamt sich davon hohe Steuerzahlungen erwartet.
  • Dem Finanzamt bekannt geworden ist, dass der Steuerpflichtige unter hohen Verlusten leidet.

Diese vorzeitige Vorlage betrifft den normalen Einkommensteuerzahler recht wenig, es sei denn, er ist selbständig. Die Finanzbehörden gehen im Falle der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen einfach davon aus, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten regelmäßig erledigt werden. Daher dürfte in diesen Fällen kaum eine Fristverlängerung genehmigt werden, die man mit der Unvollständigkeit der Unterlagen begründet.