Das geht in der Regel problemlos bis Ende September, vorausgesetzt, Sie stellen den Antrag schriftlich und liefern stichhaltige Gründe dafür. Ohne Begründung ist das Finanzamt nicht zu einer Fristverlängerung verpflichtet (Bundesfinanzhof, 22.05.2001, Aktenzeichen: VII R 79/00).
Diese Gründe können eine Verlängerung der Abgabefrist rechtfertigen:
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Erhebliche Arbeitsüberlastung auf Grund einer besonderen Situation (z.B. Gründungsphase)
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Lange Erkrankung des Buchführungshelfers
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Umstrukturierung des Betriebs (z.B. Wechsel der Rechtsform)
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Neueinführung eines Buchführungsprogramms
Geben Sie Ihre Steuererklärung nicht oder ohne genehmigte Fristverlängerung erst mit Verspätung ab, kann das Finanzamt Ihnen ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro auferlegen und Ihren Gewinn schätzen. Kein Antrag auf Fristverlängerung ist dagegen nötig, wenn Sie einen Steuerberater beauftragt haben, Ihre Steuererklärung abzugeben. Dieser hat für die Abgabe automatisch bis zum 30. September Zeit.